Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Treibriemen aus Baumwolle und Hanf, Weber-, Harnisch- und 
Geschirrlitzen (wegen gebrauchter Pntzwolle vergleiche Absatz 3) 
werden, wenn sie gelettet oder gefirnisst sind, nur in bedeckt gebauten 
oder in offenen Wagen unter Deckenverschluss befördert. Diese Gegenstände 
dürfen nur in trockenem Zustande ausgeliefert werden, auch dürfen die Abfälle vom Verspinnen 
und Verweben nicht in Ballen gepreßt sein. 
(2) Die genannten Gegenstände werden stets als gefettet oder ge- 
firnisst behandelt, wenn nicht das Gegentheil aus dem Frachtbriefe 
hervorgeht. 
(3)Gebrauchte Putzwolle wird nur in festen, dicht verschlos- 
senen Fässern, Kisten oder sonstigen Gefässen zum Transporte Zugelassen. 
XXXII. 
Fäulnissfähige thierische Abfälle, wie ungesalzene frische 
Häute, Fette, Flechsen, Knochen, Hörner, Klauen, nicht ge- 
kalktes frisches Leimleder, sowie andere in besonderem Grade 
übelriechende und ekelerregende Gegenstände, jedoch mit Aus- 
schluss der unter Nr. LII und LIII aufgeführten. werden nur unter 
nachstehenden Bedingungen angenommen und befördert: 
1. Genügend gereinigte und trockene Knochen, abgepresstes 
Talg, Hörner ohne Schlauch, das heisst ohne den Horn- 
fortsatz des Stirnbeins, in trockenem Zustande, Klauen, 
das heisst die Hornschuhe der Wiederkäuer und Schweine 
ohne Knochen und Weichtheile, werden in Einzel- 
sendungen, in gute Säcke verpackt, zugelassen. 
2. Einzelsendungen  der vorstehend unter Ziffer 1 nicht ge- 
nannten Gegenstände dieser Kategorie werden nur in feste, dicht 
verschlossene Fässer, Kübel oder Kisten  verpackt zugelassen. 
Die Frachtbriefe müssen die genaue Bezeichnung der in den 
Fässern, Kübeln oder Kisten verpackten Gegenstände enthalten. 
Die Beförderung hat nur in offenen Wagen zu erfolgen. 
3. Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder, 
sowie die Abfälle von beiden, desgleichen ungesalzene 
frische Häute, sowie ungereinigte, mit Haut- und Fleisch- 
fasern behaftete Knochen unterliegen bei der Aufgabe in 
Wagenladungen folgenden Bestimmun  
a) In der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober müssen 
diese Gegenstünde in starke, nicht schadhafte Sücke verpackt 
sein, die derart mit verdünnter Karbolsäure angefeuchtet 
sind, dass der faulige Geruch des Inhalts nicht wahr- 
nehmbar ist. Jede Sendung muss mit einer Decke aus 
starkem Gewebe (sogenanntem Hopfentuche), die mit ver-
	        
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