Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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dünnter Karbolsäure getränkt ist, und diese wieder mit 
einer grossen, wasserdichten, nicht getheerten Wagenplane 
vollständig bedeckt sein. Die Bedeckung hat der Absender 
zu stellen. 
b) In den Monaten November, Dezember, Januar und 
Februar ist eine Verpackung in Säcke nicht erforderlich. 
Die Sendung muss jedoch ebenfalls mit einer Decke aus 
starkem Gewebe (Hopfentuch) und diese wieder mit einer 
grossen, wasserdichten, nicht getheerten Wagenplane voll- 
ständig bedeckt sein. Die untere Decke ist nöthigenfalls 
derart mit verdünnter Karbolsäure anzufeuchten, dass ein 
fauliger Geruch nicht wahrnehmbar ist. Die Bedeckung 
hat der Absender zu stellen. 
c) Solche Sendungen, bei denen der faulige Geruch durch 
Anwendung von Karbolsäure nicht beseitigt werden kann, 
müssen in feste, dicht verschlossene Fässer oder Kübel 
derart verpackt werden, dass sich der Inhalt des Gefässes 
nicht durch Geruch bemerklich macht. 
4. Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3 nicht genannten 
Gegenstände dieser Art in Wagenladungen findet in offenen 
Wagen unter Deckenverschluss statt. Die Bedeckung hat der 
Absender zu stellen. 
5. Die Eisenbahn kann Vorausbezahlung der Fracht verlangen. 
6. Die Säcke, Gefässe und Decken, in und unter denen Gegenstände 
dieser Art befördert worden sind, werden nur dann zum Trans- 
Dorte zugelassen, wenn sie durch entsprechende Behandlung 
mit Karbolsäure den fauligen Geruch verloren haben. 
7. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender be- 
ziehungsweise dem Empfänger zur Last. 
8. Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Beladung und Entladung wie der An- 
und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die Beförderung 
zu erfolgen hat, steht der Verwaltung zu. 
 
XXIII. 
Schwefel wird nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen 
unter Deckenverschluss befördert. 
XXXIV. 
Gegenstände, welche durch Funken der Lokomotive leicht 
entzündet werden können, wie Heu, Stroh (auch Mais-, Reis- 
und Flachsstroh), Rohr (ausschliesslich spanisches Rohr), Borke, 
Torf (mit Ausnahme vonsogenanntem Maschinen- oder Presstorf), 
Reichs-Gesetzbl. 1895. 19
	        
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