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dünnter Karbolsäure getränkt ist, und diese wieder mit
einer grossen, wasserdichten, nicht getheerten Wagenplane
vollständig bedeckt sein. Die Bedeckung hat der Absender
zu stellen.
b) In den Monaten November, Dezember, Januar und
Februar ist eine Verpackung in Säcke nicht erforderlich.
Die Sendung muss jedoch ebenfalls mit einer Decke aus
starkem Gewebe (Hopfentuch) und diese wieder mit einer
grossen, wasserdichten, nicht getheerten Wagenplane voll-
ständig bedeckt sein. Die untere Decke ist nöthigenfalls
derart mit verdünnter Karbolsäure anzufeuchten, dass ein
fauliger Geruch nicht wahrnehmbar ist. Die Bedeckung
hat der Absender zu stellen.
c) Solche Sendungen, bei denen der faulige Geruch durch
Anwendung von Karbolsäure nicht beseitigt werden kann,
müssen in feste, dicht verschlossene Fässer oder Kübel
derart verpackt werden, dass sich der Inhalt des Gefässes
nicht durch Geruch bemerklich macht.
4. Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3 nicht genannten
Gegenstände dieser Art in Wagenladungen findet in offenen
Wagen unter Deckenverschluss statt. Die Bedeckung hat der
Absender zu stellen.
5. Die Eisenbahn kann Vorausbezahlung der Fracht verlangen.
6. Die Säcke, Gefässe und Decken, in und unter denen Gegenstände
dieser Art befördert worden sind, werden nur dann zum Trans-
Dorte zugelassen, wenn sie durch entsprechende Behandlung
mit Karbolsäure den fauligen Geruch verloren haben.
7. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender be-
ziehungsweise dem Empfänger zur Last.
8. Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Beladung und Entladung wie der An-
und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die Beförderung
zu erfolgen hat, steht der Verwaltung zu.
XXIII.
Schwefel wird nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen
unter Deckenverschluss befördert.
XXXIV.
Gegenstände, welche durch Funken der Lokomotive leicht
entzündet werden können, wie Heu, Stroh (auch Mais-, Reis-
und Flachsstroh), Rohr (ausschliesslich spanisches Rohr), Borke,
Torf (mit Ausnahme vonsogenanntem Maschinen- oder Presstorf),
Reichs-Gesetzbl. 1895. 19