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ganze (unzerkleinerte) Holzkohlen (vergleiche Nr. XXIX), vege-
tabilische Spinnstoffe und deren Abfälle, Papierspähne, Holz-
mehl, Holzzeugmasse, Holzspähne etc., sowie durch Ver-
mischung von Petroleumrückständen, Harzen und dergleichen
Stoffen mit lockeren brennbaren Körpern hergestellte Waaren;
desgleichen Gips, Kalkäscher und Trass, werden in unverpacktem
Zustande nur vollständig bedeckt und unter der weiteren Bedingung zum
Transporte zugelassen, dass der Absender und der Empfänger das Auf-
und Abladen selbst besorgen. Auch hat der Absender auf Verlangen
der Verwaltung die Bedeckung dieser Gegenstände selbst zu beschaffen.
XXXV.
Falls die unter VIIIa, IX, XI, Xla, XV, XVI, XIX bis XXIII
einschliesslich, sowie unter L aufgeführten Chemikalien in Mengen von
nicht mehr als je 10 Kilogramm zum Versand kommen, ist es gestattet,
die unter VIIIa, IX, XI, Xla. XVI (mit Ausnahme von Brom), XIX bis
XXIII einschliesslich, sowie unter L aufgeführten Körper einerseits, und
die unter XV (mit Einschluss von Brom bis zum Gewichte von 100 Gramm)
andererseits sowohl miteinander als mit anderen, bedingungslos zum
Eisenbahntransporte zugelassenen Gegenständen in ein Frachtstück zu ver-
einigen. Jene Körper müssen in dicht verschlossenen Glas- oder Blech-
flaschen mit Stroh, lleu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen
lockeren Stoffen in starke Kisten fest eingebettet und im Frachtbriefe
namentlich aufgeführt sein.
XXXVa.
1. Fertige (das heißt mindestens mit dem Schießmittel geladene) Patronen
für Handfeuerwaffen, jedoch mit Ausnahme der unter Nr. XXXVI aufgeführten Patronen;
2. Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach §. 50 A 4
Lit. a bis e (einschließlich) von der Beförderung überhaupt ausgeschlossen sind (wegen Feuer-
werkskörper aus Mehlpulver und ähnlichen Gemischen siehe Nr. XXXVIII und wegen
bengalischer Schellackpräparate Nr. XI.II)
3. Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (wegen dieser siehe
Nr. IV) ;
4. Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton-Powder), Collo-
diumwolle und Pyropapier, sofern diese Stoffe mit mindestens 20 Prozent Wasser an-
gefeuchtet sind, ferner Patronen aus gepreßter (gemahlener) Schießbaumwolle mit
einem Paraffinüberzuge (wegen gepreßter Schießbaumwolle mit windestens 15 Prozent
Wassergehalt und wegen Schießbaumwolle in Flockenform, sowie wegen Collodiumwolle, beide
mit mindestens 35 Prozent Wassergehalt, siehe Nr. XXXIX und XL);
5. Schieß- und Sprengpulver (Schwarzpulver) und ähnliche Gemenge, wie
Lithotrit und der sogenannte brennbare Salpeter) Holzpulver, das heißt ein Gemenge
von nitrirtem Holze, welches durch die Nitrirung eine Gewichtsvermehrung von höchstens
30 Prozent erfahren hat, und salpetersauren Salzen mit oder ohne Zusatz von schwefelsauren
Salzen, unter Ausschluß der chlorsauren Salze; ferner Rottweiler Klein-Kaliber-Pulver
(ein chemisches Pulver aus aufgelöster nitrirter Cellulose)) Würfelpulver (Pulver aus warm