Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 3 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 2. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Garten- 
baues. S. 8. 
  
  
(Nr. 2207.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Gartenbaues. Vom 14. Januar 1895. 
Auf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das 
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen 
des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) 
bestimme ich Folgendes: 
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, 
Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder 
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über 
das Großherzoglich oldenburgische Nebenzollamt I. Nordenham erfolgen. 
Berlin, den 14. Januar 1895. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
 
Reichs-Gesetzbl. 1895. 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Januar 1895.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.