Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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und Chlordinitronaphtalin), aus Ruborit (einem Gemenge von Ammoniaksalpeter unb 
Dinitrobenzol), aus Wachspulver (einem Gemenge von chlorsaurem Kali, Carnaubawachs 
und Hexenmehl [Lykopodium]), aus Voswinckel'schem Sicherheitssprengstoffe (einem 
Gemenge aus Ammonsalpeter, Dinitrobenzol, Harzen, Paraffin, Fetten und Lacken), aus 
sogenanntem Favier'schem Sprengstoff (einem Gemenge von Ammoniaksalpeter und 
Mono- oder Dinitronaphtalin), aus Dahmenit (einem Gemenge von salpetersaurem Ammonium, 
salpetersaurem Kali und Naphtalin) oder aus Westfalit (einem Gemenge von Salpeter mit 
Harz, Naphtalin und rohen Theerölen, mit oder ohne Zusatz von Lacken und Firnissen) 
und aus Progressit (einem Gemenge von Ammoniaksalpeter und salzsaurem Anilin mit 
oder ohne Zusatz von schwefelsaurem Ammoniak) werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. (1) Die Patronen sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und letztere in 
starke Holzkisten zu verpacken. 
(2) Mit Paraffin oder Ceresin getränkte Patronen können auch durch eine 
feste Umhüllung von Papier in Packete vereinigt werden; die Packete sind in 
haltbare hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein 
Ausstreuen nicht stattfinden kann, fest zu verpacken. 
(3) Jede Kiste oder Tonne darf höchstens 50 Kilogramm Patronen enthalten. 
2. Die Kisten und Tonnen müssen mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden 
Aufschrift versehen sein. 
3. (1) Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker 
ausgestellte Bescheinigung über die Art des Sprengstoffes und über die Beachtung 
der unter Ziffer 1 und 2 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. 
(2) Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe 
unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen. 
XXXVI. 
Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, und zwar: 
1. Metallpatronen mit ausschliesslich aus Metall bestehen- 
den Hülsen, 
2. Patronen, deren Hülsen nur zum Theil aus Metall be- 
stehen und 
3. Patronen mit Papierhülsen, die einzeln in gut verschlossene Blech- 
hülsen eingelegt sind, 
(wegen anderer Patronen vergleiche Nr. XXXVa Ziffer 1) 
werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
a) Bei den Metallpatronen müssen die Geschosse mit den Metall- 
hülsen so fest verbunden sein, dass ein Ablösen der Geschosse 
und ein Ausstreuen von Pulver nicht stattfinden kann. Patronen, 
deren Hülsen aus Pappe und einem metallenen äusseren oder 
inneren Mantel hergestellt sind, müssen derart beschaflen sein, 
dass die ganze Menge bes Pulvers sich in dem metallenen Patronen- 
untertheil belindet und durch einen Pfropfen oder Spiegel ab- 
geschlossen ist. Die Pappe der Patrone muss von solcher 
Beschaffenheit sein, dass ein Brechen beim Transporte aus- 
geschlossen ist 
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