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zur Ausladung kommen soll und die Behälter der Schießbaumwolle nicht mit eisernen
Bändern versehen sind.
6. Zur Beförderung von Schiessbaumwolle verwendete offene Wagen
sind mit Decken zu versehen.
XL.
(1) Schiessbaumwolle in Flockenform und Collodiumwolle
werden, sofern sie mit mindestens 35 Prozent Wasser angefeuchtet sind,
in luftdichten Gefässen, die in dauerhafte Holzkisten fest verpackt sind,
zur Beförderung angenommen.
(2) Auf dem Frachtbriefe muss vom Absender und von einem vereideten
Chemiker unter amtlicher Beglaubigung der Unterschriften bescheinigt
sein, dass die Beschaffenheit der Waare und die Verpackung obigen
Vorschriften entspricht.
(3) Enthalten diese Stoffe einen niedrigeren Prozentsatz von Wasser, so finden die
bezüglichen Vorschriften unter Nr. XXXVa Ziffer 4 Anwendung.
XLI.
Knallbonbons werden zum Transporte zugelassen, wenn dieselben
zu 6 bis 12 Stück in Kartons liegen, welche dann in Holzkisten zusammen-
gepackt sind.
XLII.
Bengalische Schellackpräparate ohne Zünder (Flammen-
bücher, Salonkerzen, Fackeln, Belustigungshölzchen, Leucht-
stangen, bengalische Streichhölzer und dergleichen) müssen in
Behälter aus starkem Eisenblech oder aus festgefügtem Holze von nicht
über 1.2 Kubikmeter Grösse sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein,
dass der Raum der Behälter völlig ausgefüllt ist. Die Behälter sind
äusserlich mit dem Inhalte zu bezeichnen.
XLIIa.
Zündbänder und Zündblättchen (amorces) unterliegen nachstehenden Bestim-
mungen:
1. Dieselben sind zu höchstens je 100 Zündpillen — die im Ganzen nicht mehr als
0,75 Gramm Zündmasse enthalten dürfen — in Pappschachteln zu verpacken.
Höchstens je 12 Schachteln sind zu einer Rolle zu vereinigen und höchstens je
12 Rollen zu einem festen Packet mit Papierumschlag zu verbinden.
2. Die Packete sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in sehr feste hölzerne
Kisten, beide von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe, ohne Beilegung anderer
Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß zwischen den Wänden des Behälters
und seinem Inhalte ein Raum von mindestens 30 Millimeter mit Sägespähnen
Stroh, Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Ver-
schiebung der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.