Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

138 — 
und der Flüssigkeit verhindern und die Verbreitung des Geruches 
thunlichst verhüten. Auf letzteres ist auch für die Art der Be- 
ladung und Entladung Bedacht zu nehmen. 
4. Das Zusammenladen mit anderen Gütern ist unstatthaft. 
5. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der 
Aufgabe verlangen. 
6. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender be- 
ziehungsweise dem Empfänger zur Last. 
7. Die Bestimmungen über die Zeit und Frist der Beladung und Entladung wie 
der An- und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die 
Beförderung zu erfolgen hat, steht der Verwaltung zu. 
LIII. 
Frische Kälbermagen werden nur in wasserdichte Behälter ver- 
packt und unter folgenden Bedingungen zur Beförderung angenommen: 
1. Sie müssen von allen Speiseresten gereinigt und derart gesalzen 
Sein, dass auf jeden Magen 15 bis 20 Cramm Kochsalz ver- 
wendet ist. 
2. Bei der Verpackung ist auf den Boden des Gefässes sowie auf 
die oberste Magenschicht je eine etwa 1 Centimeter hohe Schicht 
Salz zu streuen. 
3. Im Frachtbriefe ist von dem Absender zu bescheinigen, dass 
die Vorschriften unter 1 und 2 beobachtet sind. 
4. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der 
Aufgabe verlangen. 
5. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Absender 
beziehungsweise dem Empfänger zur Last. 
 
 
Dementsprechend sind die Verweisungen im §. 50 A4 der Verkehrs-Ordnung 
wie folgt zu ändern: 
in lit. a und b die Nr. XXXVI in Nr. XXXVa, 
" "      c                           Nr.   XXXVIb        "     XXXVc, 
"   "        d                          Nr. XXXVIa       "   XXXVb und 
" "                                     Nr. XLIV           "  XLIII, 
    "      e                         Nr.  XLIII         "   XIIIa.  
  
Die Bestimmungen der neuen Anlage B unter XX Absatz 3, XXXVb 
und XXXVc treten sofort, die übrigen Aenderungen am 1. April 1895 in Kraft. 
Berlin, den 9. Februar 1895. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.