Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Reichs-Gesetzblatt 
Nr 3. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken. 
S. 5. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern 
in Walz- und Hammerwerken. S. 8. 
 
 
 
  
 
 
(Nr. 2208.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Stein- 
kohlenbergwerken. Vom 1. Februar 1895. 
Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nach- 
stehenden  
Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Stein- 
kohlenbergwerken 
erlassen: 
1 
Auf Steinkohlenbergwerken, deren Betrieb auf achtstündige Schichten ein- 
gerichtet ist, treten die Beschränkungen des §. 136 Absatz 1 und 2 der Gewerbe- 
ordnung für diejenigen jugendlichen Arbeiter männlichen Geschlechts über vierzehn 
Jahre, welche über Tage mit den unmittelbar mit der Förderung der Kohlen 
zusammenhängenden Arbeiten beschäftigt sind, mit folgenden Maßgaben außer 
Anwendung: 
1. Die Beschäftigung darf nicht vor fünf Uhr Morgens beginnen und, 
wo in zwei Tagesschichten gearbeitet wird, nicht nach elf Uhr Abends 
schließen; keine Schicht darf länger als acht Stunden dauern. 
Die Beschäftigung darf am Tage vor Sonn- und Festtagen 
um vier Uhr Morgens beginnen und, wo in zwei Tagesschichten ge- 
arbeitet wird, am nächsten Werktage um ein Uhr Nachts schließen. 
2. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß den jugendlichen Arbeitern eine 
Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden gewährt werden. 
3. Zwischen den Arbeitsstunden müssen den jugendlichen Arbeitern an 
jedem Arbeitstage eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer 
von mindestens einer Stunde gewährt werden; von diesen müssen 
zwei mindestens je eine Viertelstunde oder drei mindestens je zehn 
Minuten betragen. Während der Pausen darf den jugendlichen 
Arbeitern eine Beschäftigung im Betriebe nicht gestattet werden. 
Reichs-Gesetzbl. 1895. 3 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Februar 1895.
	        
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