— 5 —
Reichs-Gesetzblatt
Nr 3.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken.
S. 5. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern
in Walz- und Hammerwerken. S. 8.
(Nr. 2208.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Stein-
kohlenbergwerken. Vom 1. Februar 1895.
Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nach-
stehenden
Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Stein-
kohlenbergwerken
erlassen:
1
Auf Steinkohlenbergwerken, deren Betrieb auf achtstündige Schichten ein-
gerichtet ist, treten die Beschränkungen des §. 136 Absatz 1 und 2 der Gewerbe-
ordnung für diejenigen jugendlichen Arbeiter männlichen Geschlechts über vierzehn
Jahre, welche über Tage mit den unmittelbar mit der Förderung der Kohlen
zusammenhängenden Arbeiten beschäftigt sind, mit folgenden Maßgaben außer
Anwendung:
1. Die Beschäftigung darf nicht vor fünf Uhr Morgens beginnen und,
wo in zwei Tagesschichten gearbeitet wird, nicht nach elf Uhr Abends
schließen; keine Schicht darf länger als acht Stunden dauern.
Die Beschäftigung darf am Tage vor Sonn- und Festtagen
um vier Uhr Morgens beginnen und, wo in zwei Tagesschichten ge-
arbeitet wird, am nächsten Werktage um ein Uhr Nachts schließen.
2. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß den jugendlichen Arbeitern eine
Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden gewährt werden.
3. Zwischen den Arbeitsstunden müssen den jugendlichen Arbeitern an
jedem Arbeitstage eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer
von mindestens einer Stunde gewährt werden; von diesen müssen
zwei mindestens je eine Viertelstunde oder drei mindestens je zehn
Minuten betragen. Während der Pausen darf den jugendlichen
Arbeitern eine Beschäftigung im Betriebe nicht gestattet werden.
Reichs-Gesetzbl. 1895. 3
Ausgegeben zu Berlin den 4. Februar 1895.