Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Frachtbriefe ausgestellten Bescheinigung vollständig denitrirt worden ist. Im 
Uebrigen finden die Vorschriften unter XV Anwendung. 
Als XXXVa 
ist einzuschalten: 
1. Fertige (das heißt mindestens mit dem Schießmittel geladene) 
Patronen für Handfeuerwaffen, welche entweder Schwarzpulver oder andere 
in Oesterreich und Ungarn zum Eisenbahntransporte besonders zugelassene Schieß- 
mittel enthalten, jedoch mit Ausnahme der unter XXXVI aufgeführten Patronen; 
2. Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach 
§. 1 Ziffer 4 der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Ueberein- 
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr von der Beförderung überhaupt aus- 
geschlossen sind (wegen Feuerwerkskörper aus Mehlpulver und ähnlichen Gemischen 
siehe XXXVIII und wegen bengalischer Schellackpräparate XLII); 
3. Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (wegen dieser 
siehe IV); 
4. Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle, Collodiumwolle 
und Pyropapier, sofern diese Stoffe mit mindestens 20 Prozent Wasser an- 
gefeuchtet sind, ferner Patronen aus gepreßter Schießbaumwolle mit 
einem Paraffinüberzuge (wegen gepreßter Schießbaumwolle mit mindestens 
15 Prozent Wassergehalt und wegen Schießbaumwolle in Flockenform, sowie 
wegen Collodiumwolle, beide mit mindestens 35 Prozent Wassergehalt, siehe 
XXXIX und XL); 
5. Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Spreng- 
zündhütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektrizität oder durch 
Reibung zur Wirkung gebracht werden, 
unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
A. 
Verpackung. 
Zu 1. 
(1) Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, mit Ausnahme der 
unter XXXVI aufgeführten, sind zunächst partienweise in Kartons von steifer 
Pappe derart fest zu verpacken, daß ein Verschieben in den Kartons nicht eintreten 
kann. Die einzelnen Kartons mit Patronen sind sodann dicht neben- und über- 
einander in gutgearbeitete, dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Holz- 
kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht 
stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen 
sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch 
aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte 
Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der 
Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen.
	        
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