Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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gearbeitete und mittelst Messingschrauben oder verzinnter Holzschrauben zu ver- 
schließende hölzerne Ueberkiste von wenigstens 25 Millimeter Wandstärke mit dem 
Deckel nach aufwärts einzulegen. 
(2) Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 30 Milli- 
meter betragen und mit Sägespähnen, Stroh, Werg, Holzwolle oder Hobel- 
spähnen ausgefüllt sein. 
4. Nach Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste unverrückbar 
niederzuhalten hat, wird dieser äußere Deckel gleichfalls mit der erwähnten Be- 
lehrung und mit einem Zettel beklebt, der die Worte „Sprengkapseln — nicht 
stürzen“ auffällig zu tragen hat. 
5. Die einzelne Kiste darf an Sprengkapseln nicht mehr als 20 Kilogramm 
enthalten. Kisten, deren Gewicht 10 Kilogramm übersteigt, müssen mit Hand- 
haben oder Leisten zur leichteren Handhabung versehen sein. 
6. Der Frachtbrief jeder Sendung muß eine vom Absender und einem 
der Bahn bekannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der 
vorstehenden unter Ziffer 1 bis 5 getroffenen Vorschriften enthalten. 
b. Elektrische Minenzündungen. 
1. (1) Die elektrischen Zündungen mit kurzen Drähten oder 
festem Kopf sind in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 
100 Stück enthalten darf aufrecht gestellt zu verpacken. Die Behälter sind mit 
Sägemehl oder ähnlichem Material vollständig auszufüllen. 
(2) Statt der Blechbehälter können auch Schachteln aus starkem und steifem 
Pappdeckel zur Verwendung kommen. Die gefüllten Behälter sind in eine Holz- 
oder starke Blechkiste und diese wiederum in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken. 
Die Wandstärke der inneren Holzkiste darf nicht unter 22 Millimeter, die der 
Ueberkiste nicht unter 25 Millimeter betragen. 
2. (1) Die elektrischen Zündungen an langen Guttaperchadrähten 
oder Bändern sind, höchstens 10 Stück zusammengebunden, in Packete zu ver- 
einigen, von welchen jedes nicht mehr als 100 Stück Zündungen enthalten darf. 
Die Zünder müssen abwechselnd an das eine und das andere Ende des Packetes 
zu liegen kommen. Von diesen Packeten sind je höchstens 10 zusammengebunden, 
in starkes Papier gewickelt und verschnürt, in eine Holz- oder starke Blechkiste 
zu verpacken) welche mit Heu, Stroh oder ähnlichem Material auszufüllen ist. 
Diese Kiste ist in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken, deren Wandstärke nicht 
unter 25 Millimeter betragen darf. 
(2) Die elektrischen Zündungen an Holzstäben sind in hölzerne 
Kisten von mindestens 12 Millimeter Deckel-, Boden- und Seitenwandstärke und 
mindestens 20 Millimeter Stirnwandstärke, deren Länge um 8 Centimeter größer 
ist, als die der Zünder, derart zu verpacken, daß die Kiste höchstens 100 Zünder 
enthält, und daß an jeder Stirnwand die Hälfte der Zünder mit Drähten sicher 
befestigt ist, so daß kein Zünder einen anderen oder die Wandungen berühren
	        
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