Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 151 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 7. 
Inhalt: Verordnung über die Abänderung der Verordnung, betreffend den Geschäftskreis, die Einrichtung und 
die Verwaltung der Deutschen Seewarte, vom 26. Dezember 1875. S. 151. — Bekanntmachung 
über den Beitritt Serbiens und Liechtensteins zu der am 15. April 1893 zu Dresden abgeschlossenen 
internationalen Uebereinkunft, betreffend Maßregeln gegen die Cholera. S. 152. 
 
 
 
 
(Nr. 2215.) Verordnung über die Abänderung der Verordnung, betreffend den Geschäfts- 
kreis, die Einrichtung und die Verwaltung der Deutschen Seewarte, vom 
26. Dezember 1875. Vom 4. Februar 1895. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ꝛc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des §. 4 des Gesetzes, 
betreffend die Deutsche Seewarte, vom 9. Januar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 11) 
im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt: 
 
An die Stelle der §§. 2, 4, 5 und 6 der Verordnung, betreffend 
den Geschäftskreis, die Einrichtung und die Verwaltung der Deutschen Seewarte, 
vom 26. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 385) treten die folgenden Be- 
stimmungen: 
§. 2. 
Die Geschäfte der Seewarte werden unter der Leitung eines 
Direktors in Abtheilungen verwaltet, deren Gliederung durch den Reichs- 
kanzler (Reichs-Marine-Amt) erfolgt. 
Zu ihrem Geschäftsbereich gehören ferner die erforderlichen Agenturen, 
meteorologischen Beobachtungsstationen und Signalstellen. 
§. 4. 
Als leitendes Personal der Anstalt sind dem Direktor der See- 
warte untergeordnet ein Direktionsmitglied und die Abtheilungsvorstände. 
§. 5. 
Dem Direktor der Seewarte liegt die gesammte Leitung der 
Geschäfte und die Vertretung der Anstalt nach außen hin ob. Er 
Reichs Gesetzbl. 1895. 24 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Februar 1895.
	        
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