Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

Reichs- Gesetzblatt 
Nr 8. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888. 
S. 153. — Bekanntmachung, betreffend den Wortlaut der Schiffsvermessungsordnung. S. 160. 
 
 
(Nr. 2217.) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Schiffsvermessungsordnung 
vom 20. Juni 1888. Vom 1. März 1895. 
Auf Grund des Artikels 54 der Verfassung des Deutschen Reichs hat der 
Bundesrath die nachstehenden 
Vorschriften zur Abänderung der Schiffsvermessungsordnung vom 
20. Juni 1888 
erlassen: 
Artikel I. 
Die nachstehenden Bestimmungen der Schiffsvermessungsordnung vom 
20. Juni 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 190) werden wie folgt abgeändert: 
§. 5. 
Der letzte Satz: 
Bei Schiffen, welche durch Dampf oder durch eine andere künstlich 
erzeugte Kraft bewegt werden, kann jedoch nach Maßgabe des §. 9 
verfahren werden, wenn der zur Aufnahme der Maschine bestimmte 
Raum durch feste Querschotte begrenzt wird.
 
fällt fort.       §. 7. 
An Stelle der Absätze 3 und 4 tritt folgende Bestimmung: 
Bei Schiffen mit einem Doppelboden für Wasserballast, bei 
welchem nach den vom Schiffsvermessungsamt hierüber festzustellenden 
Grundsätzen der zwischen dem inneren und äußeren Boden liegende 
Raum zur Aufbewahrung von Ladung, Vorräthen oder Brennstoffen 
nicht geeignet ist, werden die Tiefen jener Querschnitte von der unteren 
Fläche des Vermessungsdecks oder deren Fluchtlinie bis zur oberen 
Reichs-Gesetzbl. 1895. 25 
  
 
Ausgegeben zu Berlin den 7. März 1895.
	        
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