Reichs- Gesetzblatt
Nr 8.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888.
S. 153. — Bekanntmachung, betreffend den Wortlaut der Schiffsvermessungsordnung. S. 160.
(Nr. 2217.) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Schiffsvermessungsordnung
vom 20. Juni 1888. Vom 1. März 1895.
Auf Grund des Artikels 54 der Verfassung des Deutschen Reichs hat der
Bundesrath die nachstehenden
Vorschriften zur Abänderung der Schiffsvermessungsordnung vom
20. Juni 1888
erlassen:
Artikel I.
Die nachstehenden Bestimmungen der Schiffsvermessungsordnung vom
20. Juni 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 190) werden wie folgt abgeändert:
§. 5.
Der letzte Satz:
Bei Schiffen, welche durch Dampf oder durch eine andere künstlich
erzeugte Kraft bewegt werden, kann jedoch nach Maßgabe des §. 9
verfahren werden, wenn der zur Aufnahme der Maschine bestimmte
Raum durch feste Querschotte begrenzt wird.
fällt fort. §. 7.
An Stelle der Absätze 3 und 4 tritt folgende Bestimmung:
Bei Schiffen mit einem Doppelboden für Wasserballast, bei
welchem nach den vom Schiffsvermessungsamt hierüber festzustellenden
Grundsätzen der zwischen dem inneren und äußeren Boden liegende
Raum zur Aufbewahrung von Ladung, Vorräthen oder Brennstoffen
nicht geeignet ist, werden die Tiefen jener Querschnitte von der unteren
Fläche des Vermessungsdecks oder deren Fluchtlinie bis zur oberen
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Ausgegeben zu Berlin den 7. März 1895.