Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Seite der oberen Beplattung des Doppelbodens gemessen, abzüglich 
eines Drittels der Deckbalkenbucht des Vermessungsdecks und der 
mittleren Dicke der etwa auf dem Doppelboden angebrachten Wegerung. 
§. 9     fällt fort. 
§. 10. 
Im Absatz 2 fällt der Satz: 
Hat die Vermeffung des Raumes unter dem Vermessungsdeck nach 
§. 9 stattgefunden, so ist die Länge des Zwischendeckraumes in diejenige 
Anzahl gleicher Theile zu theilen, in welche die Gesammtlänge des 
Raumes unter dem Vermessungsdeck nach §. 6 hätte getheilt werden 
müssen, falls seine Vermessung nach den §§. 7 und 8 erfolgt wäre. 
  
fort. 
§. 12. 
Absatz 1 im Eingange erhält folgende Fassung: 
Der Raumgehalt derjenigen auf oder über dem obersten Deck fest 
angebrachten und geschlossenen Aufbauten, welche u. s. w. 
Absatz 4 erhält folgende Fassung: 
Die Stellen, an welchen die mittlere Länge und die hinterste 
Breite von Aufbauten zu messen sind, deren Hinterwand durch ein 
rundes Heck gebildet wird, werden nach näherer Vorschrift des Schiffs- 
vermessungsamts bestimmt. 
Die 
§§. 13 bis 15 
werden durch folgende Bestimmungen erfetzt: 
§. 13. 
A. In den Brutto-Raumgehalt wird einvermessen: 
a) der Raumgehalt aller gedeckten und geschlossenen in dauernd 
angebrachten Aufbauten auf oder über dem obersten Deck be- 
legenen Räume, welche von Bedachungen und festen Schotten 
derart eingeschlossen sind, daß die Räume zur Stauung von 
Gütern oder Vorräthen sowie zur Unterbringung oder sonstigen 
Bequemlichkeit der Schiffsbesatzung und der Passagiere dienen 
können; 
b) derjenige Theil des Gesammt-Raumgehalts aller frei auf oder 
über dem obersten Deck befindlichen Luken, welcher ein halb 
Prozent des Brutto-Raumgehalts übersteigt.
	        
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