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Seite der oberen Beplattung des Doppelbodens gemessen, abzüglich
eines Drittels der Deckbalkenbucht des Vermessungsdecks und der
mittleren Dicke der etwa auf dem Doppelboden angebrachten Wegerung.
§. 9 fällt fort.
§. 10.
Im Absatz 2 fällt der Satz:
Hat die Vermeffung des Raumes unter dem Vermessungsdeck nach
§. 9 stattgefunden, so ist die Länge des Zwischendeckraumes in diejenige
Anzahl gleicher Theile zu theilen, in welche die Gesammtlänge des
Raumes unter dem Vermessungsdeck nach §. 6 hätte getheilt werden
müssen, falls seine Vermessung nach den §§. 7 und 8 erfolgt wäre.
fort.
§. 12.
Absatz 1 im Eingange erhält folgende Fassung:
Der Raumgehalt derjenigen auf oder über dem obersten Deck fest
angebrachten und geschlossenen Aufbauten, welche u. s. w.
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Die Stellen, an welchen die mittlere Länge und die hinterste
Breite von Aufbauten zu messen sind, deren Hinterwand durch ein
rundes Heck gebildet wird, werden nach näherer Vorschrift des Schiffs-
vermessungsamts bestimmt.
Die
§§. 13 bis 15
werden durch folgende Bestimmungen erfetzt:
§. 13.
A. In den Brutto-Raumgehalt wird einvermessen:
a) der Raumgehalt aller gedeckten und geschlossenen in dauernd
angebrachten Aufbauten auf oder über dem obersten Deck be-
legenen Räume, welche von Bedachungen und festen Schotten
derart eingeschlossen sind, daß die Räume zur Stauung von
Gütern oder Vorräthen sowie zur Unterbringung oder sonstigen
Bequemlichkeit der Schiffsbesatzung und der Passagiere dienen
können;
b) derjenige Theil des Gesammt-Raumgehalts aller frei auf oder
über dem obersten Deck befindlichen Luken, welcher ein halb
Prozent des Brutto-Raumgehalts übersteigt.