Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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angegebenen Regel zu bewirken, sofern sie nicht von dem 
Schiffsvermessungsamt ausdrücklich angewiesen werden, in der 
unter a beschriebenen Weise zu verfahren und demgemäß für 
die von der Treibkraft eingenommenen Räume im Ganzen 
37 beziehungsweise 32 Prozent des Brutto-Raumgehalts in 
Abzug zu bringen. 
Beträgt der Maschinenraum bei Raddampfern 30 Prozent 
oder mehr, bei Schraubendampfern 20 Prozent oder mehr 
des Brutto-Raumgehalts, so steht es dem Rheder frei, zu 
wählen, nach welcher der beiden Regeln der Abzug bewirkt 
werden soll. Macht derselbe hiervon keinen Gebrauch, so haben 
die Vermessungsbehörden nach der am Schluß des vorigen 
Absatzes gegebenen Vorschrift zu verfahren. 
§. 15. 
Die Vermessung der von der Maschine und den Dampfkesseln 
wirklich eingenommenen und für deren wirksame Thätigkeit und 
ordnungsmäßige Bedienung erforderlichen Räume ist in folgender 
Weise vorzunehmen: 
1. Es wird die mittlere Tiefe des Raumes von der unteren Fläche 
des zunächst über der Maschine befindlichen Decks bis zur 
oberen Fläche der Bodenwrangen oder deren Fluchtlinie neben 
dem Kielschwein beziehungsweise bis zur oberen Fläche des 
inneren Doppelbodens gemessen. In halber Höhe des Raumes 
werden mindestens drei Breiten gemessen. Aus den gemessenen 
Breiten wird das arithmetische Mittel genommen. Sodann 
wird die mittlere Länge des Raumes zwischen den denselben 
vorn und hinten begrenzenden Querschotten, oder den sonst als 
Begrenzung anzusehenden Stellen gemessen; hierbei ist jedoch 
darauf zu achten, daß solche Theile des Raumes, welche nicht 
thatsächlich von der Maschine und den Dampfkesseln ein- 
genommen werden, oder für die wirksame Thätigkeit und 
ordnungsmäßige Bedienung derselben nothwendig sind, nicht 
mitgemessen werden. Die so ermittelten Hauptabmessungen 
des Maschinenraumes werden mit einander multiplizirt. Das 
Produkt ergiebt den körperlichen Inhalt des Maschinenraumes 
unter dem zunächst darüber gelegenen Deck. 
Hierauf wird der Raumgehalt der über diesem Deck etwa 
noch befindlichen Räume, welche für die Maschine oder für den 
Zutritt von Licht und Luft zum Maschinenraume bis zum Oberdeck 
abgeschieden sind, in der Weise ermittelt, daß für jeden das 
Produkt aus seiner mittleren Länge, mittleren Breite und mittleren
	        
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