Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

  
— 158 — 
Tiefe gebildet wird. Der Gesammtinhalt dieser Räume wird 
sodann dem Inhalt des übrigen Maschinenraumes hinzugerechnet. 
2. Befinden sich die Maschinen und die Dampfkessel in selbständigen, 
durch Schotte begrenzten Abtheilungen, so wird der körperliche 
Inhalt jeder Abtheilung nach den vorstehenden Regeln ermittelt. 
Die Summe des Raumgehalts derselben gilt als Inhalt des 
Maschinenraumes. 
3. Bei Schraubendampfern gehört auch der von dem Wellentunnel 
eingenommene Raum zum Maschinenraum. Zur Ermittelung 
des körperlichen Inhalts desselben wird das Produkt aus der 
mittleren Länge, mittleren Breite und mittleren Tiefe des 
Tunnels gebildet. Besteht der Tunnel aus mehreren Abthei— 
lungen, so wird jede derselben für sich vermessen. 
4. Die über dem Oberdeck belegenen Räume, welche für die Maschine 
oder für den Zutritt von Licht und Luft bestimmt sind, dürfen 
nur dann dem Maschinen- und Kesselraume sowie dem Brutto- 
Raumgehalt des Schiffes zugerechnet werden, wenn jene Räume 
eine entsprechende Ausdehnung haben, seefest hergestellt sind und 
zu keinen anderen Zwecken als für die Maschine oder für den 
Zutritt von Licht und Luft zu der Maschine oder den Kesseln 
des Schiffes verwendet werden können. 
§. 17  fällt fort. 
§. 24. 
Die Bestimmung unter b Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
b) diejenigen fremden Schiffe, welche behufs Ermittelung des Netto-Raum- 
gehalts nachvermessen worden sind, 
Im dritten Absatz unter b wird das Wort "theilweise“ durch „Nach- 
vermessung“ ersetzt. 
§. 25. 
Die Bestimmung unter 1b erhält folgende Fassung: 
b) die größte Breite des Schiffes zwischen den Außenflächen der Außen- 
bordsbekleidungen oder der Berghölzer. 
§. 27 
Absatz 2 fällt fort.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.