Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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VIII. Gebühren für die Vermessung. 
§. 36. 
Die Gebühren für die Vermessung und für die Ausfertigung des Meß- 
briefes, einschließlich der Stempelkosten, betragen: 
1. wenn die Vermessung nach dem vollständigen Verfahren aus- 
geführt wurde, 
5 Pfennig für jedes angefangene Kubikmeter des Brutto-Raum- 
gehalts des Schiffes, jedoch mindestens 2 Mark; 
2. wenn die Vermessung nach dem abgekürzten Verfahren oder für offene 
Fahrzeuge ausgeführt wurde, 
die Hälfte der unter Nr. 1 bestimmten Gebühren; 
3. wenn die Vermessung sich nur auf einzelne Räume erstreckt hat, 
5 Pfennig für jedes angefangene Kubikmeter der vermessenen 
Räume, jedoch mindestens 2 Mark; 
4. wenn die Erbauer, die Rheder oder der Führer des Schiffes den 
ihnen nach den §§. 30 bis 34 obliegenden Verpflichtungen nicht nach- 
gekommen sind, 
das Doppelte der unter Nr. 1 bestimmten Gebühren; 
5. wenn der im §. 35 Absatz 2 erwähnte Fall vorliegt, 
das Zehnfache der unter Nr. 1 bestimmten Gebühren. 
IX. Schlußbestimmungen. 
§. 37. 
Die zur Ausführung dieser Vermessungsordnung erforderlichen Bestimmungen 
erläßt der Reichskanzler nach Anhörung der Bundesrathsausschüsse für das See- 
wesen und für Handel und Verkehr. 
§. 38. 
Die Vorschriften dieser Schiffsvermessungsordnung treten, soweit sie Ab- 
änderungen der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 190) enthalten, am 1. Juli 1895 in Kraft. Die Vermessung nach der ab- 
geänderten Ordnung kann indessen schon vom 1. April 1895 ab beantragt und 
ausgeführt werden.
	        
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