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VIII. Gebühren für die Vermessung.
§. 36.
Die Gebühren für die Vermessung und für die Ausfertigung des Meß-
briefes, einschließlich der Stempelkosten, betragen:
1. wenn die Vermessung nach dem vollständigen Verfahren aus-
geführt wurde,
5 Pfennig für jedes angefangene Kubikmeter des Brutto-Raum-
gehalts des Schiffes, jedoch mindestens 2 Mark;
2. wenn die Vermessung nach dem abgekürzten Verfahren oder für offene
Fahrzeuge ausgeführt wurde,
die Hälfte der unter Nr. 1 bestimmten Gebühren;
3. wenn die Vermessung sich nur auf einzelne Räume erstreckt hat,
5 Pfennig für jedes angefangene Kubikmeter der vermessenen
Räume, jedoch mindestens 2 Mark;
4. wenn die Erbauer, die Rheder oder der Führer des Schiffes den
ihnen nach den §§. 30 bis 34 obliegenden Verpflichtungen nicht nach-
gekommen sind,
das Doppelte der unter Nr. 1 bestimmten Gebühren;
5. wenn der im §. 35 Absatz 2 erwähnte Fall vorliegt,
das Zehnfache der unter Nr. 1 bestimmten Gebühren.
IX. Schlußbestimmungen.
§. 37.
Die zur Ausführung dieser Vermessungsordnung erforderlichen Bestimmungen
erläßt der Reichskanzler nach Anhörung der Bundesrathsausschüsse für das See-
wesen und für Handel und Verkehr.
§. 38.
Die Vorschriften dieser Schiffsvermessungsordnung treten, soweit sie Ab-
änderungen der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 (Reichs-Gesetzbl.
S. 190) enthalten, am 1. Juli 1895 in Kraft. Die Vermessung nach der ab-
geänderten Ordnung kann indessen schon vom 1. April 1895 ab beantragt und
ausgeführt werden.