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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 16.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Aenderung des Zolltarifgesetzes und des Zolltarifs. S. 233. — Bekannt-
machung, betreffend Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe sowie der Bekannt-
machung, betreffend die Aichung des Getreideprobers. S. 236.
(Nr. 2229.) Gesetz, betreffend die Aenderung des Zolltarifgesetzes und des Zolltarifs. Vom
18. Mai 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
I. An die Stelle des ersten und zweiten Absatzes des §. 6 des durch die
Bekanntmachung vom 24. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 111) veröffent-
lichten Zolltarifgesetzes treten folgende Bestimmungen:
§. 6.
Zollpflichtige Waaren, welche aus Staaten herstammen, welche
deutsche Schiffe oder deutsche Waaren ungünstiger behandeln, als die-
jenigen anderer Staaten, können, soweit nicht Vertragsbestimmungen
entgegenstehen, mit einem Zuschlage bis zu 100 Prozent des Betrages
der tarifmäßigen Eingangsabgabe belegt werden. Tarifmäßig zollfreie
Waaren können unter der gleichen Voraussetzung der Entrichtung eines
Zolles in Höhe bis zu 20 Prozent des Werthes unterworfen werden.
Die Erhebung eines solchen Zuschlages beziehungsweise Zolles wird
nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Ver-
ordnung angeordnet.
II. Der durch die bezeichnete Bekanntmachung veröffentlichte Zolltarif wird in
nachstehender Weise abgeändert:
1. In Nr. 5 erhält die Position a folgende Fassung:
1. Aether aller Art, mit Ausnahme des Schwefeläthers
a) in Fässern . . . . . . . . . . . . . 100 Kilogramm 125 Mark,
b) in Flaschen, Krügen oder an-
deren Umschließungen . . . . . 100 180
Reichs- Gesetzbl. 1895. 40
Ausgegeben zu Berlin den 28. Mai 1895.