Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 233 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 16. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Aenderung des Zolltarifgesetzes und des Zolltarifs. S. 233. — Bekannt- 
machung, betreffend Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe sowie der Bekannt- 
machung, betreffend die Aichung des Getreideprobers. S. 236. 
  
  
  
(Nr. 2229.) Gesetz, betreffend die Aenderung des Zolltarifgesetzes und des Zolltarifs. Vom 
18. Mai 1895. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
I. An die Stelle des ersten und zweiten Absatzes des §. 6 des durch die 
Bekanntmachung vom 24. Mai 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 111) veröffent- 
lichten Zolltarifgesetzes treten folgende Bestimmungen: 
§. 6. 
Zollpflichtige Waaren, welche aus Staaten herstammen, welche 
deutsche Schiffe oder deutsche Waaren ungünstiger behandeln, als die- 
jenigen anderer Staaten, können, soweit nicht Vertragsbestimmungen 
entgegenstehen, mit einem Zuschlage bis zu 100 Prozent des Betrages 
der tarifmäßigen Eingangsabgabe belegt werden. Tarifmäßig zollfreie 
Waaren können unter der gleichen Voraussetzung der Entrichtung eines 
Zolles in Höhe bis zu 20 Prozent des Werthes unterworfen werden. 
Die Erhebung eines solchen Zuschlages beziehungsweise Zolles wird 
nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Ver- 
ordnung angeordnet. 
II. Der durch die bezeichnete Bekanntmachung veröffentlichte Zolltarif wird in 
nachstehender Weise abgeändert: 
1. In Nr. 5 erhält die Position a folgende Fassung: 
1. Aether aller Art, mit Ausnahme des Schwefeläthers 
a) in Fässern . . . . . . . . . . . . . 100 Kilogramm 125 Mark, 
b) in Flaschen, Krügen oder an- 
deren Umschließungen  .  .  .  .  . 100 180 
Reichs- Gesetzbl. 1895. 40 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Mai 1895.
	        
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