Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

—  233  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  16.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Aenderung  des  Zolltarifgesetzes  und  des  Zolltarifs.  S.  233.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  Abänderung  der  Aichordnung  und  der  Aichgebühren-Taxe  sowie  der  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Aichung  des  Getreideprobers.  S.  236.

 

 

 

(Nr.  2229.)  Gesetz,  betreffend  die  Aenderung  des  Zolltarifgesetzes  und  des  Zolltarifs.  Vom
18.  Mai  1895.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

I.  An  die  Stelle  des  ersten  und  zweiten  Absatzes  des  §.  6  des  durch  die
Bekanntmachung  vom  24.  Mai  1885  (Reichs-Gesetzbl.  S.  111)  veröffentlichten
  Zolltarifgesetzes  treten  folgende  Bestimmungen:

§.  6.

Zollpflichtige  Waaren,  welche  aus  Staaten  herstammen,  welche
deutsche  Schiffe  oder  deutsche  Waaren  ungünstiger  behandeln,  als  diejenigen
  anderer  Staaten,  können,  soweit  nicht  Vertragsbestimmungen
entgegenstehen,  mit  einem  Zuschlage  bis  zu  100  Prozent  des  Betrages
der  tarifmäßigen  Eingangsabgabe  belegt  werden.  Tarifmäßig  zollfreie
Waaren  können  unter  der  gleichen  Voraussetzung  der  Entrichtung  eines
Zolles  in  Höhe  bis  zu  20  Prozent  des  Werthes  unterworfen  werden.

Die  Erhebung  eines  solchen  Zuschlages  beziehungsweise  Zolles  wird
nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths  durch  Kaiserliche  Verordnung
  angeordnet.

II.  Der  durch  die  bezeichnete  Bekanntmachung  veröffentlichte  Zolltarif  wird  in
nachstehender  Weise  abgeändert:

1.  In  Nr.  5  erhält  die  Position  a  folgende  Fassung:
1.  Aether  aller  Art,  mit  Ausnahme  des  Schwefeläthers

a)  in  Fässern  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  100  Kilogramm  125  Mark,
b)  in  Flaschen,  Krügen  oder  anderen
  Umschließungen  .  .  .  .  .  100  180
Reichs-  Gesetzbl.  1895.  40

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Mai  1895.