thumbs : Rosenheimer Anzeiger. 61. Jahrngang (61)

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8.  4.

Auf  die  Persönlichkeit  und  das  Verhalten  des  betreffenden  Gefangenen  während
der  Erstehung  seiner  Strafe  ist  ein  genaues  Augenmerk  zu  richten,  und  bei  Be—
stimmung  seiner  Beschäftigung  muß  nach  Thunlichkeit  Bedacht  darauf  genommen
werden,  daß  er  später  in  seinem  Heimathorte  sein  sicheres  Auskommen  finde,  in  welcher
Beziehung  der  Verwalter  erforderlichen  Falls  mit  den  betreffenden  Ortsbehoͤrden  in  das
Einvernehmen  zu  treten  hat  (Hausordnung  für  die  Zucht-  und  Arbeitshäuser  8.  45,  für
die  Kreisgefängnisse  8.  44).

8.  5.

In  den  Conferenzen  (Hausordnung  für  die  Zucht=  und  Arbeitshäuser  §.  55,  für
die  Kreisgefängnisse  §.  56)  haben  die  Mitglieder  von  Zeit  zu  Zeit  ihre  Wahrnehmungen
über  den  unter  polizeiliche  Aufsicht  gestellten  Gefangenen  auszutanschen,  und  es  sind  dem
Gutachten  des  Verwalters  (oben  g.  1)  die  Conferenzprotokolle  und  das  Sittenregister
  des  Gefangenen  (Hausordnung  für  die  Zucht=  und  Arbeitshäuser  8.  69)  anzuschließen.
  Auch  darf  es  der  Verwalter  an  den  geeigneten  Mittheilungen  an  das  Oberamt
über  die  Arbeits  fäbigkeit,  die  etwaigen  Ersparnisse  (Hausordnung  für  die
Zucht=  und  Arbeitshäuser  §§.  46—48,  für  die  Kreisgefängnisse  §§.  47—49),  sowie  über
vie  Wünsche  und  Absichten  des  Gefangenen  binsichtlich  seiner  künftigen  Beschäftigung
  und  Ernährung  nicht  feblen  lassen.

8.  6.

Auf  den  Grund  der  Mittheilungen  des  Strafanstaltenverwalters  und  der  etwa  bei  dem
betreffenden  Gemeinderathe  oder  anderwärts  eingezogenen  Erkundigungen,  neben  welchen
erforderlichen  Falls  die  Untersuchungsakten  zu  benützen  sind,  hat  sofort  das  Oberamt
über  die  Behandlung  der  unter  polizeiliche  Aufsicht  gestellten  Person  Beschluß  zu
fassen,  beziehungsweise,  wo  dieß  erforderlich  ist  (unten  §.  11),  seinen  Antrag  an  die  Kreis.
regierung  zu  bringen.

Die  Polizeibebörden  haben  ihre  Beschlußfassung  so  zu  beschleunigen,  daß  den  Straf.
anstaltenverwaltungen  das  Ergebniß  derselben  (unten  §§.  9,  11,  13,  14)  in  der  Reger
noch  vor  Umfluß  der  Strafzeit  durch  das  Oberamt  mitgetheilt  werden  kann.

S.  7.

Wie  beim  Beginn,  so  steht  es  auch  während  der  ganzen  Dauer  der  polizeilichen

  Aufsicht  zu  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  Oberamts,  ob  überhaupt  eine  der