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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 17.
Inhalt: Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betreffend die Gründung und Verwaltung
des Reichs- Invalidenfonds. S. 237. — Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die
Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. S. 240.
(Nr. 2231.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betreffend die
Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. Vom 22. Mai 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Aus den Mitteln des Reichs- Invalidenfonds werden in Grenzen der
Zinsen des für die Sicherstellung seiner gesetzlichen Verwendungszwecke entbehr-
lichen Aktivbestandes vom 1. April 1895 ab Beträge zur Verfügung gestellt
1. behufs gnadenweiser Bewilligung von Pensionszuschüssen für diejenigen
Offiziere, Militärärzte, Beamten und Mannschaften des deutschen
Heeres und der Kaiserlichen Marine, welche in Folge einer im Kriege
von 1870/71 erlittenen Verwundung oder sonstigen Dienstbeschädigung
verhindert waren, an den weiteren Unternehmungen des Feldzuges
theilzunehmen und dadurch ein zweites bei der Pensionirung zu der
wirklichen Dauer der Dienstzeit zuzurechnendes Kriegsjahr zu erdienen;
2. behufs theilweiser Uebernahme der aus dem Diepositionsfonds des
Kaisers zu Gnadenbewilligungen aller Art (Kapitel 68 Titel 1 der
fortdauernden Ausgaben des Reichshaushalts-Etats) bisher bewilligten
und fernerhin zu bewilligenden Unterstützungen an nicht anerkannte
Invalide des Krieges von 1870/71)
3. behufs Gewährung von Beihülfen an solche Personen des Unteroffizier-
und Mannschaftsstandes des Heeres und der Marine, welche an dem
Feldzuge von 1870/71 oder an den von deutschen Staaten vor 1870
geführten Kriegen ehrenvollen Antheil genommen haben und sich wegen
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Ausgegeben zu Berlin den 31. Mai 1895.