Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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§. 5. 
Der jährlich festgesetzte Ausgabebedarf wird nach dem im Artikel VI 
des Gesetzes vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 289) angegebenen 
Maßstabe der militärischen Leistungen beziehungsweise nach dem im 
Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 185) 
bezeichneten Matrikularfuße den Regierungen der einzelnen Bundes- 
staaten zur gesetzmäßigen Verwendung überwiesen. 
Für Elsaß-Lothringen wird ein unter Berücksichtigung des that- 
sächlichen Bedarfs veranschlagter Betrag vorweg ausgesondert. Elsaß- 
lothringische Landesangehörige, welche im französischen Heere den Feld- 
zug von 1870/71 mitgemacht haben und in der Folge Deutsche 
geworden sind, dürfen bei Bemessung des Bedarfs gleichfalls in Betracht 
gezogen werden. 
Die künftig nöthigen Aenderungen des Vertheilungsmaßstabes 
werden durch den Reichshaushalts-Etat getroffen. 
Artikel IV. 
Die Bewilligung der Pensionszuschüsse und Beihülfen (Artikel I 1 und 3) 
erfolgt unter Ausschluß des Rechtsweges im Verwaltungswege. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Prökelwitz, den 22. Mai 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
 
	        
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