— 239 —
§. 5.
Der jährlich festgesetzte Ausgabebedarf wird nach dem im Artikel VI
des Gesetzes vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 289) angegebenen
Maßstabe der militärischen Leistungen beziehungsweise nach dem im
Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 185)
bezeichneten Matrikularfuße den Regierungen der einzelnen Bundes-
staaten zur gesetzmäßigen Verwendung überwiesen.
Für Elsaß-Lothringen wird ein unter Berücksichtigung des that-
sächlichen Bedarfs veranschlagter Betrag vorweg ausgesondert. Elsaß-
lothringische Landesangehörige, welche im französischen Heere den Feld-
zug von 1870/71 mitgemacht haben und in der Folge Deutsche
geworden sind, dürfen bei Bemessung des Bedarfs gleichfalls in Betracht
gezogen werden.
Die künftig nöthigen Aenderungen des Vertheilungsmaßstabes
werden durch den Reichshaushalts-Etat getroffen.
Artikel IV.
Die Bewilligung der Pensionszuschüsse und Beihülfen (Artikel I 1 und 3)
erfolgt unter Ausschluß des Rechtsweges im Verwaltungswege.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Prökelwitz, den 22. Mai 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.