Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Ist eine zahlungspflichtige Person vorhanden, so sind die Kosten, soweit 
die ersuchte Behörde diese nicht selbst beitreiben kann, von der ersuchenden Behörde 
einzuziehen. Der eingezogene Betrag ist der ersuchten Behörde zu übersenden. 
§. 10. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung auf die 
Beistandsleistung der Landesbehörden zum Zweck der Beitreibung von Geldstrafen, 
welche gemäß §. 101 der Seemannsordnung durch Bescheid eines deutschen See- 
mannsamts im Auslande festgesetzt worden sind. 
§. 11. 
Staatsverträge, nach welchen die Behörden verschiedener Bundesstaaten 
einander weitergehenden Beistand zu leisten haben, als in diesem Gesetze vorgesehen 
ist, bleiben unberührt. 
§. 12. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1895 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 9. Juni 1895. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
(Nr. 2240.) Gesetz, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwestafrika und für 
Kamerun. Vom 9. Juni 1895. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Deutsch- 
Südwestafrika und in Kamerun wird je eine Schutztruppe verwendet, deren oberster 
Kriegsherr der Kaiser ist.
	        
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