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§. 2.
Auf die im §. 1 bezeichneten Schutztruppen finden die Bestimmungen des
Gesetzes, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, vom
22. März 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 53) mit den in den folgenden Paragraphen
bestimmten Abweichungen entsprechende Anwendung.
§. 3.
Die Kaiserliche Schutztruppe für Südwestafrika besteht auch aus Gemeinen
des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine. Als pensionsfähiges Dienstein-
kommen im Sinne des §. 7 des Gesetzes, betreffend die Kaiserliche Schutztruppe
für Deutsch-Ostafrika, gilt:
für Gemeine, welche einschließlich der im Heere oder in der Marine
abgeleisteten Dienstzeit länger als drei Jahre gedient haben, der
Betrag von 1 400 Mark,
für die übrigen Gemeinen der Betrag von 1200 Mark.
§. 4.
An die Stelle der §§. 18, 19 und 20 des in den vorstehenden Para-
graphen erwähnten Gesetzes treten folgende Uebergangsbestimmungen:
Für diejenigen Militärpersonen, welche aus den bei der Landeshauptmann-
schaft für Südwestafrika, oder dem Gouvernement von Kamerun auf Grund
von Dienstverträgen gebildeten Truppen in die betreffenden Kaiserlichen Schutz-
truppen übernommen werden, ist der in den ersteren bereits abgeleistete Dienst
im Sinne dieses Gesetzes demjenigen in der Schutztruppe gleich zu achten.
Denjenigen Militärpersonen, welche aus den vorbezeichneten Truppen der
Landeshauptmannschaft für Südwestafrika oder des Gouvernements von Kamerun
bereits ausgeschieden sind, oder in die Kaiserliche Schutztruppe nicht übernommen
werden, und ihren Hinterbliebenen können Versorgungsansprüche nach Maßgabe
der bisherigen Bestimmungen über die Versorgung der Militärpersonen des Heeres
und der Kaiserlichen Marine und ihrer Hinterbliebenen vom Reichskanzler zu-
gestanden werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“ Kiel, den 9. Juni 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.