Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Landwirthschaftlichen und Materialbrennereien, welche in einem Betriebs- 
jahre nicht mehr als 10 Hektoliter reinen Alkohols herstellen, kann nach näherer 
Bestimmung des Bundesraths gestattet werden, ihr gesammtes Erzeugniß zu dem 
niedrigeren Abgabesatze herzustellen.  
3.  §. 12. 
Bei der Ausfuhr von Trinkbranntweinen aus dem freien Verkehr, sowie 
von Fabrikaten, zu deren Herstellung Branntwein aus dem freien Verkehr ver- 
wendet worden ist, kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths eine Ver- 
gütung der Verbrauchsabgabe für die Trinkbranntweine und den zu den Fabrikaten 
verwendeten Branntwein gewährt werden. 
4. §. 13. 
Für diejenigen Brennereien, welche in einem Betriebsjahre nicht mehr als 
1500 Hektoliter Bottichraum bemaischen, sowie für die Abfälle der Biererzeugung 
verarbeitenden Brennereien dieser Größe und die Materialbrennereien kann von 
der Landesregierung angeordnet werden, daß die Vorschriften des §. 3 Absatz 1 
und 2 und der §§. 5 bis 11 und 42 V keine Anwendung finden. Die Ver- 
brauchsabgabe ist in diesem Falle von derjenigen Alkoholmenge, welche aus dem 
angesagten Maischbottichraume oder der zur Verarbeitung auf Branntwein an- 
gemeldeten Stoffmenge hergestellt, oder welche während der erklärten Betriebszeit 
mit der zum Gebrauche bestimmten Brennvorrichtung nach ihrer Leistungsfähigkeit 
gewonnen werden kann, im Voraus durch die Steuerbehörde nach Anhörung des 
Brennereibesitzers bindend festzusetzen und, soweit nicht Stundung eintritt, drei 
Monate nach Herstellung des Branntweins vom Brennereibesitzer zu entrichten. 
Ihre sofortige Einziehung ist zulässig, wenn der Schuldner in Vermögensverfall 
geräth. 
Die Landesregierung kann gestatten, daß der in einer abgefundenen 
Brennerei erzeugte Branntwein unter Abstandnahme von der Erhebung der Ver- 
brauchsabgabe unter Steuerkontrole gestellt wird. 
In besonderen Fällen ist Abfindung mit der Maßgabe zulässig, daß die 
Mindestmenge des zu ziehenden reinen Alkohols festgesetzt wird. 
5. §. 40 letzter Satz. 
Die in einzelnen Bundesstaaten vor dem 1. Oktober 1887 zugestandenen 
Betriebserleichterungen dürfen von der Landesregierung auch ferner in Geltung 
belassen werden; der Bundesrath ist ermächtigt, diese Erleichterungen allgemein 
einzuführen und weitere Abweichungen von den in den §§. 6 bis 12, 14 und 
16 bis 42 des Gesetzes vom 8. Juli 1868 vorgesehenen Bestimmungen anzuordnen. 
6. §. 41. 
I. Die Erhebung der Maischbottichsteuer erfolgt nur noch in den land- 
wirthschaftlichen Brennereien. 
 
	        
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