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Landwirthschaftlichen und Materialbrennereien, welche in einem Betriebs-
jahre nicht mehr als 10 Hektoliter reinen Alkohols herstellen, kann nach näherer
Bestimmung des Bundesraths gestattet werden, ihr gesammtes Erzeugniß zu dem
niedrigeren Abgabesatze herzustellen.
3. §. 12.
Bei der Ausfuhr von Trinkbranntweinen aus dem freien Verkehr, sowie
von Fabrikaten, zu deren Herstellung Branntwein aus dem freien Verkehr ver-
wendet worden ist, kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths eine Ver-
gütung der Verbrauchsabgabe für die Trinkbranntweine und den zu den Fabrikaten
verwendeten Branntwein gewährt werden.
4. §. 13.
Für diejenigen Brennereien, welche in einem Betriebsjahre nicht mehr als
1500 Hektoliter Bottichraum bemaischen, sowie für die Abfälle der Biererzeugung
verarbeitenden Brennereien dieser Größe und die Materialbrennereien kann von
der Landesregierung angeordnet werden, daß die Vorschriften des §. 3 Absatz 1
und 2 und der §§. 5 bis 11 und 42 V keine Anwendung finden. Die Ver-
brauchsabgabe ist in diesem Falle von derjenigen Alkoholmenge, welche aus dem
angesagten Maischbottichraume oder der zur Verarbeitung auf Branntwein an-
gemeldeten Stoffmenge hergestellt, oder welche während der erklärten Betriebszeit
mit der zum Gebrauche bestimmten Brennvorrichtung nach ihrer Leistungsfähigkeit
gewonnen werden kann, im Voraus durch die Steuerbehörde nach Anhörung des
Brennereibesitzers bindend festzusetzen und, soweit nicht Stundung eintritt, drei
Monate nach Herstellung des Branntweins vom Brennereibesitzer zu entrichten.
Ihre sofortige Einziehung ist zulässig, wenn der Schuldner in Vermögensverfall
geräth.
Die Landesregierung kann gestatten, daß der in einer abgefundenen
Brennerei erzeugte Branntwein unter Abstandnahme von der Erhebung der Ver-
brauchsabgabe unter Steuerkontrole gestellt wird.
In besonderen Fällen ist Abfindung mit der Maßgabe zulässig, daß die
Mindestmenge des zu ziehenden reinen Alkohols festgesetzt wird.
5. §. 40 letzter Satz.
Die in einzelnen Bundesstaaten vor dem 1. Oktober 1887 zugestandenen
Betriebserleichterungen dürfen von der Landesregierung auch ferner in Geltung
belassen werden; der Bundesrath ist ermächtigt, diese Erleichterungen allgemein
einzuführen und weitere Abweichungen von den in den §§. 6 bis 12, 14 und
16 bis 42 des Gesetzes vom 8. Juli 1868 vorgesehenen Bestimmungen anzuordnen.
6. §. 41.
I. Die Erhebung der Maischbottichsteuer erfolgt nur noch in den land-
wirthschaftlichen Brennereien.