Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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III. Auf Antrag sind auch landwirthschaftliche und Materialbrennereien 
von der Erhebung der Maischbottich- oder Branntweinmaterialsteuer frei zu lassen. 
Sofern hiervon Gebrauch gemacht wird, werden von dem hergestellten 
Branntwein folgende Zuschläge zur Verbrauchsabgabe für das Liter reinen Alkohols 
erhoben: 
a) an Stelle der Maischbottichsteuer: 
1. in Brennereien, die in einem Jahre nicht mehr als 100 Hekto- 
liter reinen Alkohols erzeugen, 
während derjenigen Monate, in denen sie ohne Hefenerzeugung 
  
betrieben werden .  .  .  .  . 0,12 Mark, 
während derjenigen Monate, in denen sie mit Hefenerzeugung 
betrieben werden .  .  .  .  . 0,16 Mark 
2.  in Brennereien, die in einem Jahre mehr als 100, jedoch nicht 
über 150 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen, 
während derjenigen Monate, in denen sie ohne Hefenerzeugung 
betrieben werden .  .  .  .  . 0,14 Mark, 
während derjenigen Monate, in denen sie mit Hefenerzeugung 
betrieben werden .  .  .  .  . 0,14 Mark 
3. in Brennereien, die in einem Jahre mehr als 150 Hektoliter 
reinen Alkohols erzeugen, 0,16, 0,18 oder 0,20 Mark nach Maß- 
gabe der Vorschriften unter Ziffer II; 
b) an Stelle der Branntweinmaterialsteuer: 
1. soweit von einem Brenner in einem Jahre nicht mehr als 50 Liter 
reinen Alkohols erzeugt werden .  .  .  .  . 0,08 Mark, 
2. soweit von einem Brenner in einem Jahre mehr als 50 Liter, 
jedoch nicht über 1 Hektoliter reinen Alkohols erzeugt werden 
0,16 Mark, 
3. soweit von einem Brenner in einem Jahre mehr als 1 Hektoliter 
reinen Alkohols erzeugt wird . . . . . .  0,20 Mark. 
Die Steuerbehörde kann Materialbrennereien auch ohne deren Antrag dem 
Zuschlage zur Verbrauchsabgabe statt der Materialsteuer unterstellen. 
IV. Die in den §§. 11 bis 39 des gegenwärtigen Gesetzes hinsichtlich der 
Verbrauchsabgabe gegebenen Bestimmungen finden auf den Zuschlag zu derselben 
entsprechende Anwendung. 
V. Für Brennereien, in welchen nach Ziffer II und III der Zuschlag zur 
Verbrauchsabgabe erhoben wird, gelten die sonstigen Bestimmungen des Gesetzes 
vom 8. Juli 1868 mit folgenden Aenderungen: 
a) die Größe und Zahl der Nebengefäße, als: Hefengefäße, Maisch- 
behälter u. s. w., bedürfen einer Genehmigung nicht;
	        
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