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nicht unterliegt, um die Hälfte gekürzt. Neu entstehende Brennereien, die Melasse,
Rüben oder Rübensaft verarbeiten, unterliegen für ihre gesammte Erzeugung der
erhöhten Brennsteuer mit der Maßgabe, daß auch für die Erzeugung bis zu
300 Hektoliter je 15 Mark vom Hektoliter reinen Alkohols erhoben werden.
§. 2.
Die Brennsteuer ist zu entrichten, sobald die erzeugte Alkoholmenge in der
Brennerei amtlich festgestellt ist oder die Berechnung der steuerpflichtigen Alkohol-
menge im Wege der Abfindung stattgefunden hat. Zur Entrichtung ist der
Brennereibesitzer verpflichtet. Eine Stundung findet nicht statt.
§ 3.
In denjenigen Fällen, in welchen bei der Ausfuhr von Branntwein sowie
von Fabrikaten, zu deren Herstellung Branntwein verwendet worden ist, nach
dem Auslande ein Erlaß oder eine Vergütung der Branntwein-Verbrauchsabgabe
eintritt, ist der Betrag von 6 Mark für jedes Hektoliter reinen Alkohols zu er-
statten. Bis zu dem gleichen Betrage kann für den zur Essigbereitung ver-
wendeten Branntwein eine Vergütung der Brennsteuer gewährt werden.
Die Vergütungssätze unterliegen nach näherer Bestimmung des Bundes-
raths alljährlich einer Revision und sind vom Bundesrath für das folgende
Jahr entsprechend herabzusetzen, wenn die Gesammtsumme der gezahlten Ver-
gütungen oder im Falle einer vorherigen Kürzung der Ausfuhrvergütung die-
jenige Gesammtsumme an Vergütungen, welche bei Gewährung der vollen Aus-
fuhrvergütung gezahlt sein würde, für das abgelaufene Jahr einen Betrag ergiebt,
der größer ist als die gleichzeitige Einnahme an Brennsteuer.
Soweit in einem Jahre die gezahlten Vergütungen hinter dem Aufkommen
an Brennsteuer zurückgeblieben sind, können aus dem Ueberschuß auch für Brannt-
wein, der zu anderen steuerfreien Zwecken als zur Essigbereitung verwendet wird,
Vergütungen bis zu 6 Mark gewährt werden.
Die während des Jahres vom 1. Oktober 1900 bis 30. September 1901
aufkommende Brennsteuer darf, insoweit als die Gesammtsumme der seit dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes gezahlten Brennsteuervergütungen die Gesammtsumme
der während dieses Zeitraums aufgekommenen Brennsteuer überstiegen haben
sollte, zur Gewährung von Vergütungen nicht verwendet werden.
§. 4.
Die in den §§. 16, 17, 18 Ziffer 1 bis 3, 19 bis 24, 26, 27 und 30
bis 38 des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 hinsichtlich der Brannt-
wein-Verbrauchsabgabe gegebenen Bestimmungen finden auf die Brennsteuer
entsprechende Anwendung.
Artikel II.
Der Bundesrath wird ermächtigt:
a) den Kleinhandel mit denaturirtem Spiritus abweichend von den Vor-
schriften des §. 33 der Gewerbeordnung zu regeln,