Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

-- 274 -- 
nicht unterliegt, um die Hälfte gekürzt. Neu entstehende Brennereien, die Melasse, 
Rüben oder Rübensaft verarbeiten, unterliegen für ihre gesammte Erzeugung der 
erhöhten Brennsteuer mit der Maßgabe, daß auch für die Erzeugung bis zu 
300 Hektoliter je 15 Mark vom Hektoliter reinen Alkohols erhoben werden. 
§. 2. 
Die Brennsteuer ist zu entrichten, sobald die erzeugte Alkoholmenge in der 
Brennerei amtlich festgestellt ist oder die Berechnung der steuerpflichtigen Alkohol- 
menge im Wege der Abfindung stattgefunden hat. Zur Entrichtung ist der 
Brennereibesitzer verpflichtet. Eine Stundung findet nicht statt. 
§ 3. 
In denjenigen Fällen, in welchen bei der Ausfuhr von Branntwein sowie 
von Fabrikaten, zu deren Herstellung Branntwein verwendet worden ist, nach 
dem Auslande ein Erlaß oder eine Vergütung der Branntwein-Verbrauchsabgabe 
eintritt, ist der Betrag von 6 Mark für jedes Hektoliter reinen Alkohols zu er- 
statten. Bis zu dem gleichen Betrage kann für den zur Essigbereitung ver- 
wendeten Branntwein eine Vergütung der Brennsteuer gewährt werden. 
Die Vergütungssätze unterliegen nach näherer Bestimmung des Bundes- 
raths alljährlich einer Revision und sind vom Bundesrath für das folgende 
Jahr entsprechend herabzusetzen, wenn die Gesammtsumme der gezahlten Ver- 
gütungen oder im Falle einer vorherigen Kürzung der Ausfuhrvergütung die- 
jenige Gesammtsumme an Vergütungen, welche bei Gewährung der vollen Aus- 
fuhrvergütung gezahlt sein würde, für das abgelaufene Jahr einen Betrag ergiebt, 
der größer ist als die gleichzeitige Einnahme an Brennsteuer. 
Soweit in einem Jahre die gezahlten Vergütungen hinter dem Aufkommen 
an Brennsteuer zurückgeblieben sind, können aus dem Ueberschuß auch für Brannt- 
wein, der zu anderen steuerfreien Zwecken als zur Essigbereitung verwendet wird, 
Vergütungen bis zu 6 Mark gewährt werden. 
Die während des Jahres vom 1. Oktober 1900 bis 30. September 1901 
aufkommende Brennsteuer darf, insoweit als die Gesammtsumme der seit dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes gezahlten Brennsteuervergütungen die Gesammtsumme 
der während dieses Zeitraums aufgekommenen Brennsteuer überstiegen haben 
sollte, zur Gewährung von Vergütungen nicht verwendet werden. 
§. 4. 
Die in den §§. 16, 17, 18 Ziffer 1 bis 3, 19 bis 24, 26, 27 und 30 
bis 38 des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 hinsichtlich der Brannt- 
wein-Verbrauchsabgabe gegebenen Bestimmungen finden auf die Brennsteuer 
entsprechende Anwendung. 
Artikel II. 
Der Bundesrath wird ermächtigt: 
a) den Kleinhandel mit denaturirtem Spiritus abweichend von den Vor- 
schriften des §. 33 der Gewerbeordnung zu regeln,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.