Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Lutter oder Branntwein aus denselben nur mittelst einer äußere Spuren hinter- 
lassenden Gewalt erfolgen kann. Die Räume, in welchen die Sammelgefäße 
Aufstellung finden, müssen den Anforderungen der Steuerbehörde entsprechen 
und sind erforderlichenfalls von derselben unter Mitverschluß zu setzen. 
§. 6. 
In Fällen, in welchen die Einrichtung geeigneter Räume zur Aufstellung 
von Sammelgefäßen nicht oder nur mit unverhältnißmäßig hohen Kosten möglich 
ist, kann die Steuerbehörde an Stelle der Sammelgefäße die Benutzung eines 
zuverlässigen, in fester Verbindung mit dem Destillirapparat und unter sichern- 
dem amtlichen Verschluß stehenden Meßapparats gestatten, welcher die Menge 
und Stärke des aus dem Destillirapparat fließenden Branntweins fortlaufend 
anzeigt oder die spätere amtliche Ermittelung der Stärke durch Zurückbehaltung 
von Proben ermöglicht.  
§.  7. 
Der Steuerbehörde bleibt vorbehalten, in besonderen Fällen die Aufstellung 
eines Meßapparats neben Beibehaltung der Sammelgefäße anzuordnen. Sie ist 
befugt, die Mindestmenge des zu ziehenden reinen Alkohols im Voraus bindend 
festzusetzen, oder die Brennerei unter dauernde Kontrole zu stellen, wenn wegen 
einer in derselben vorgekommenen Defraudation auf Strafe erkannt ist. 
§. 8. 
Solange den Anforderungen der Steuerbehörde in Bezug auf die in den 
§§. 5 bis 7 bezeichneten Einrichtungen nicht Genüge geleistet worden, kann die 
Steuerbehörde den Betrieb der Brennerei untersagen. 
§. 9. 
Die Kosten für die erstmalige Anschaffung der Sammelgefäße, der Meß- 
apparate, der Ueberrohre und der Kunstschlösser trägt die Branntweinsteuer- 
gemeinschaft. 
b. Betriebsunterbrechung, Verschluß- und Gerätheverletzung. 
§. 10. 
Wenn der Brennereibetrieb unterbrochen oder ein amtlicher Verschluß oder 
einer derjenigen Theile der Brennereigeräthe einschließlich der Sammelgefäße und 
des Meßapparats, aus welchen eine heimliche Ableitung oder Entnahme von 
alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, verletzt wird, so 
ist dies mit Beachtung der dieserhalb zu erlassenden näheren Anordnungen alsbald 
nach erfolgter Wahrnehmung, spätestens aber binnen 24 Stunden, der Steuer- 
behörde anzuzeigen. 
Falls in Folge einer solchen Verletzung ein Zugang zu dem Alkohol ge- 
schaffen oder ein Ausströmen desselben herbeigeführt, oder die regelmäßige Thätig- 
Reichs-Gesetzbl. 1895. 49
	        
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