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Lutter oder Branntwein aus denselben nur mittelst einer äußere Spuren hinter-
lassenden Gewalt erfolgen kann. Die Räume, in welchen die Sammelgefäße
Aufstellung finden, müssen den Anforderungen der Steuerbehörde entsprechen
und sind erforderlichenfalls von derselben unter Mitverschluß zu setzen.
§. 6.
In Fällen, in welchen die Einrichtung geeigneter Räume zur Aufstellung
von Sammelgefäßen nicht oder nur mit unverhältnißmäßig hohen Kosten möglich
ist, kann die Steuerbehörde an Stelle der Sammelgefäße die Benutzung eines
zuverlässigen, in fester Verbindung mit dem Destillirapparat und unter sichern-
dem amtlichen Verschluß stehenden Meßapparats gestatten, welcher die Menge
und Stärke des aus dem Destillirapparat fließenden Branntweins fortlaufend
anzeigt oder die spätere amtliche Ermittelung der Stärke durch Zurückbehaltung
von Proben ermöglicht.
§. 7.
Der Steuerbehörde bleibt vorbehalten, in besonderen Fällen die Aufstellung
eines Meßapparats neben Beibehaltung der Sammelgefäße anzuordnen. Sie ist
befugt, die Mindestmenge des zu ziehenden reinen Alkohols im Voraus bindend
festzusetzen, oder die Brennerei unter dauernde Kontrole zu stellen, wenn wegen
einer in derselben vorgekommenen Defraudation auf Strafe erkannt ist.
§. 8.
Solange den Anforderungen der Steuerbehörde in Bezug auf die in den
§§. 5 bis 7 bezeichneten Einrichtungen nicht Genüge geleistet worden, kann die
Steuerbehörde den Betrieb der Brennerei untersagen.
§. 9.
Die Kosten für die erstmalige Anschaffung der Sammelgefäße, der Meß-
apparate, der Ueberrohre und der Kunstschlösser trägt die Branntweinsteuer-
gemeinschaft.
b. Betriebsunterbrechung, Verschluß- und Gerätheverletzung.
§. 10.
Wenn der Brennereibetrieb unterbrochen oder ein amtlicher Verschluß oder
einer derjenigen Theile der Brennereigeräthe einschließlich der Sammelgefäße und
des Meßapparats, aus welchen eine heimliche Ableitung oder Entnahme von
alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, verletzt wird, so
ist dies mit Beachtung der dieserhalb zu erlassenden näheren Anordnungen alsbald
nach erfolgter Wahrnehmung, spätestens aber binnen 24 Stunden, der Steuer-
behörde anzuzeigen.
Falls in Folge einer solchen Verletzung ein Zugang zu dem Alkohol ge-
schaffen oder ein Ausströmen desselben herbeigeführt, oder die regelmäßige Thätig-
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