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vorschriften verurtheilt worden sind, haften dieselben nach Maßgabe der Bestim-
mungen im §. 66 des Gesetzes vom 8. Juli 1868, sofern sie unterlassen haben,
die zu vertretenden Personen von der Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften
abzuhalten.
Im Falle der wissentlichen Anstellung oder Beibehaltung eines wegen Brannt-
weinsteuerdefraudation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen gelten
die weitergehenden Bestimmungen des §. 66 des Gesetzes vom 8. Juli 1868.
i. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.
§. 33.
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die die
Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, welche nur mit
Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art
sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter
sowie gegen mehrere Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage fest-
gesetzt werden.
k. Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe.
§. 34.
Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen
erfolgt gemäß §§. 28 und 29 des Strafgesetzbuchs.
Der Höchstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Defraudation der
Verbrauchsabgabe im wiederholten Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit Ordnungs-
strafe bedrohten Zuwiderhandlung sowie in den Fällen des §. 31 drei Monate
Gefängniß.
l. Strafverjährung.
§. 35.
Die Strafverfolgung von Defraudationen der Verbrauchsabgabe verjährt
in drei Jahren, diejenige von Zuwiderhandlungen, welche mit Ordnungsstrafe
bedroht sind, in einem Jahre.
Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der §§. 28 und 29
verjährt zugleich mit dem Eintritt der Verjährung gegen den eigentlichen Thäter.
m. Strafverfahren.
§. 36.
In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwider-
handlungen gegen die die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses
Gesetzes und die in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften, in
Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege, kommen
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