Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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3000 Liter Bottichraum durchschnittlich täglich zur Bemaischung, so wird für 
den Monat der entsprechend höhere Steuersatz erhoben. Wird die Betriebsfrist 
von 8½ Monaten überschritten, so ist der volle Maischbottichsteuersatz für die 
ganze Betriebszeit zu entrichten. 
III. Als Materialbrennereien gelten diejenigen Brennereien, welche während 
des ganzen Betriebsjahres lediglich nichtmehlige Stoffe, mit Ausnahme von Melasse, 
Rüben und Rübensaft, verarbeiten. 
Die Branntweinmaterialsteuer beträgt vom Hektoliter: 
a) Treber von Kernobst und eingestampfte Weintreber .  .  . 0,25 Mark, 
b) Kernobst .  .  .  . 0,35 
c) Beerenfrüchte aller Art . . . . . . 0,45- 
d) Brauereiabfälle, Hefenbrühe, gepreßte Weinhefe und 
Wurzeln aller Art . . . . . . . . . . . 0,50 
e) Trauben- oder Obstwein, flüssige Weinhefe und Steinobst  0,85 
Die Materialsteuer wird 
a) von denjenigen Brennern, welche in einem Jahre nicht mehr als 
50 Liter reinen Alkohols erzeugen, nur zu vier Zehnteln, 
b) von denjenigen Brennern, welche in einem Jahre mehr als 50 Liter, 
jedoch nicht über 1 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen, nur zu acht 
Zehnteln 
der vollen Steuersätze erhoben. 
IV. Für diejenigen Brennereien, welche in einem Betriebsjahre nicht mehr 
als 1500 Hektoliter Bottichraum bemaischen, sowie für die Abfälle der Bier- 
erzeugung verarbeitenden Brennereien dieser Größe und die Materialbrennereien 
kann von der Landesregierung angeordnet werden, daß die nach der bestehenden 
Gesetzgebung angeordneten Betriebseinrichtungen und Kontrolen in Wegfall kommen. 
Die Steuer ist in diesem Falle von dem angesagten Maischbottichraume oder der 
zur Verarbeitung auf Branntwein angemeldeten Stoffmenge oder derjenigen 
Material- oder Maischmenge, welche während der erklärten Betriebszeit mit der 
zum Gebrauche bestimmten Brennvorrichtung nach ihrer Leistungsfähigkeit abge- 
trieben werden kann, im Voraus durch die Steuerbehörde bindend festzusetzen. 
V. Eine Rückvergütung der Maischbottich- oder Branntweinmaterialsteuer 
kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths außer für gewerbliche Zwecke 
auch für Branntwein bewilligt werden, welcher zu Heil-, zu wissenschaftlichen 
oder zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken Verwendung findet, 
oder welcher, solange er unter Steuerkontrole steht, durch Verdunstung oder 
sonstige natürliche Einflüsse verloren geht. 
3. Zuschlag zur Verbrauchsabgabe. 
§. 42. 
Artikel 1. 7 des Eesetzes I. In den gewerblichen Brennereien findet die Erhebung der Maischbottich- 
vom 16. Juni 1895, steuer und der Branntweinmaterialsteuer nicht mehr statt.
	        
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