Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

Artikel  II  des  Gesetzes
vom  16.  Juni  1895.

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Die  Steuerbehörde  kann  Materialbrennereien  auch  ohne  deren  Antrag  dem
Zuschlage  zur  Verbrauchsabgabe  statt  der  Materialsteuer  unterstellen.

IV.  Die  in  den  §§.  11  bis  39  des  gegenwärtigen  Gesetzes  hinsichtlich  der
Verbrauchsabgabe  gegebenen  Bestimmungen  finden  auf  den  Zuschlag  zu  derselben
entsprechende  Anwendung.

V.  Für  Brennereien,  in  welchen  nach  Ziffer  II  und  III  der  Zuschlag  zur
Verbrauchsabgabe  erhoben  wird,  gelten  die  sonstigen  Bestimmungen  des  Gesetzes
vom  8.  Juli  1868  mit  folgenden  Aenderungen:

a)  die  Größe  und  Zahl  der  Nebengefäße,  als:  Hefengefäße,  Maischbehälter

u.  s.  w.,  bedürfen  einer  Genehmigung  nicht;
b)  Abänderungen  des  angemeldeten  Betriebes  sind  mit  der  Maßgabe  zulässig,
  daß  die  Abweichung  vorher  im  Betriebsplan  bemerkt  und  binnen
24  Stunden  der  Steuerbehörde  angezeigt  werden  muß;

c)  die  Brennfrist  kann  von  der  Steuerbehörde  dem  wirklichen  Bedürfniß
entsprechend  eingeschränkt  werden;

d)  die  unbefugte  Benutzung  von  Maischgefäßen,  welche  seitens  der  Steuerbehörde
  außer  Gebrauch  gesetzt  worden  sind,  zum  Einmeischen,  sowie
die  Einmaischung  oder  Zubereitung  von  Maische,  die  dem  Steuerbeamten
gar  nicht  angesagt,  oder  die  an  anderen  Tagen,  in  anderen  Räumen
oder  in  anderen  Gefäßen  als  den  in  dem  amtlich  bestätigten  Betriebsplan
  dazu  angemeldeten  vorgenommen  wird,  unterliegt  einer  Geldstrafe
von  einer  bis  zu  dreihundert  Mark.

4.  Schutzbestimmungen.
§.  43.

Die  Verpflichtung  des  Brennereibesitzers  zur  Einreichung  eines  Grundrisses
der  Brennerei  und  die  Revisionsbefugniß  der  Steuerbeamten  (§§.  6  und  43  des
Gesetzes  vom  8.  Juli  1868)  erstrecken  sich  auch  auf  die  mit  der  Brennerei  in
Verbindung  stehenden  oder  unmittelbar  an  dieselbe  angrenzenden  Räume.

Dritter  Abschnitt.
Brennsteuer.

§.  43a.

Neben  den  bestehenden  Branntweinsteuern  wird  in  denjenigen  Brennereien,
welche  in  einem  Jahre  mehr  als  300  Hektoliter  reinen  Alkohols  erzeugen,  von
der  mehr  erzeugten  Alkoholmenge  ein  besonderer  Zuschlag  zur  Verbrauchsabgabe
(Brennsteuer)  erhoben,  und  zwar: