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Das Gericht ist befugt, eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auch von
Amtswegen anzuordnen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts er-
forderlich erscheint.
§. 14.
In Bezug auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen finden die für
das Verfahren zur Sicherung des Beweises geltenden Bestimmungen des Gerichts-
kostengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß als Gebühr nur die Hälfte
der dort vorgesehenen Sätze und höchstens ein Betrag von dreißig Mark
erhoben wird.
Ist das Verfahren auf Verlangen eines Ladungsbetheiligten beantragt,
so hat dieser die entstandenen Kosten zu erstatten, soweit er nicht Anspruch auf
Ersatz des durch den Unfall ihm entstandenen Schadens hat. Die Verpflichtung
des Schiffseigners, dem Schiffer die verauslagten Kosten zu erstatten, wird hier-
durch nicht berührt.
In Fällen der großen Haverei findet die Vorschrift des §. 84 Anwendung.
§. 15.
Befindet sich das Schiff weder am Heimathsorte, noch an einem Orte,
an welchem der Schiffseigner eine Geschäftsniederlassung hat, so ist der Schiffer
Dritten gegenüber kraft seiner Anstellung befugt, die Frachtforderungen einzuziehen,
sowie für den Schiffseigner alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen,
welche die Ausführung der Reise erforderlich macht.
Zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Veräußerung oder Ver-
pfändung des Schiffes und zum Abschlusse von Frachtverträgen ist der Schiffer
nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht des Schiffseigners
berechtigt.
§. 16.
Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, während das Schiff sich an
einem der im §. 15 Absatz 1 bezeichneten Orte befindet, sind für den Schiffs-
eigner nur dann verbindlich, wenn der Schiffer auf Grund einer Vollmacht ge-
handelt hat, oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungsgrund vorhanden ist.
Zur Ausstellung von Ladescheinen ist der Schiffer ohne Unterschied des
Ortes befugt.
§. 17.
Der Schiffseigner, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers be-
schränkt hat, kann einem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur
dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß sie dem Dritten bekannt waren.
§. 18.
Dem Schiffseigner gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des
Schiffers die Bestimmungen der §§. 15 und 16 ebenfalls maßgebend, soweit
nicht der Schiffseigner diese Befugnisse beschränkt hat.