Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

§ 22. 
Die Verpflichtung des Schiffsmannes zum Dienstantritte beginnt, wenn 
nichts Anderes verabredet ist, mit dem Abschlusse des Dienstvertrages. Tritt der 
Schiffsmann den Dienst nicht binnen vierundzwanzig Stunden an, so braucht 
er nicht mehr angenommen zu werden. Der Anspruch des Schiffseigners auf 
Schadensersatz wird hierdurch nicht berührt. 
§. 23. 
Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffsdienstes den An- 
ordnungen des Schiffers Folge zu leisten und jederzeit alle für Schiff und Ladung 
ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten. 
Er darf das Schiff ohne Erlaubniß des Schiffers nicht verlassen. 
Verunglückt das Schiff, so hat der Schiffsmann für Rettung der Personen 
und ihres Gepäcks, sowie für Sicherstellung der Schiffstheile, der Geräthschaften 
und der Ladung den Anordnungen des Schiffers gemäß nach besten Kräften 
zu sorgen. 
§.  24. 
Wenn über die Zeit der Lohnzahlung nichts Anderes vereinbart ist, so 
kann der Schiffsmann am Schlusse jeder zweiten Woche die Auszahlung des 
verdienten Lohnes verlangen. 
§. 25. 
Hinsichtlich der Aufkündigung eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen 
Dienstverhältnisses, sowie hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen dem 
Schiffseigner und dem Schiffsmanne das Recht zusteht, die Auflösung des Dienst- 
verhältnisses vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Innehaltung einer 
Kündigungsfrist zu verlangen, finden die Bestimmungen der §§. 122 bis 124 a 
der Gewerbeordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die sofortige Entlassung 
des Schiffsmannes (§. 123 der Gewerbeordnung) auch stattfinden kann, wenn 
der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch den Eintritt des Winters ver- 
hindert wird. 
Nach Antritt der Reise ist der Schiffsmann verpflichtet, bis zur Beendigung 
der Reise und zur Entlöschung des Schiffes im Dienste zu bleiben, es sei denn, 
daß ein den sofortigen Austritt rechtfertigender Grund vorhanden ist. 
Wird das Dienstverhältniß vor der Ankunft des Schiffes am Bestimmungs- 
orte während der Reise aufgehoben, so hat der Schiffsmann Anspruch auf die 
Kosten der Rückreise nach dem Orte, an welchem er in Dienst getreten ist. Diese 
Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Schiffsmann sich einer Handlung 
schuldig gemacht hat, welche geeignet ist, seine sofortige Entlassung zu rechtfertigen. 
Ist ein die sofortige Entlassung rechtfertigender Grund nicht vorhanden, so 
kann der Schiffsmann zwar jederzeit seines Dienstes enthoben werden, jedoch un- 
beschadet seiner Entschädigungsansprüche für die Zeit bis zum Ende der vertrags- 
mäßigen Dauer des Dienstverhältnisses oder bis zum Ablaufe der Kündigungsfrist.
	        
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