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Vierter Abschnitt.
Frachtgeschäft.
§ 20.
Auf das Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern auf Flüssen und
sonstigen Binnengewässern finden die Vorschriften der Artikel 390 bis 393, 396
bis 407, 408 Absatz 1 und 3, 409 bis 412, 414 bis 420 des Handelsgesetz-
buchs insoweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetze ein Anderes bestimmt ist.
§. 27.
Ist das Schiff im Ganzen verfrachtet, so hat der Frachtführer dasselbe
zur Einnahme der Ladung an den von dem Absender ihm angewiesenen Platz
hinzulegen.
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn die Wassertiefe,
die Sicherheit des Schiffes oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen
die Befolgung der ertheilten Anweisung nicht gestatten, so kann der Frachtführer,
falls der Absender auf die Aufforderung nicht unverzüglich einen geeigneten Lade-
platz bezeichnet, an einem der ortsüblichen Ladeplätze anlegen. Er hat bei der
Wahl des Ladeplatzes das Interesse des Absenders thunlichst zu berücksichtigen.
Die Verladung an verschiedenen Ladeplätzen des Abgangsortes vorzunehmen
ist der Frachtführer nur verpflichtet, wenn dies besonders vereinbart ist. Er hat
in diesem Falle Anspruch auf Ersatz der entstehenden Mehrkosten. Die Dauer
der Ladezeit wird durch die übernommene Verpflichtung nicht berührt.
§. 28.
Sobald der Frachtführer zur Einnahme der Ladung bereit ist, hat er dies
dem Absender anzuzeigen.
Die Anzeige hat an einem Werktage. vor dem Schlusse der ortsüblichen
Geschäftsstunden zu erfolgen. Eine spätere oder an einem Sonntage oder all-
gemeinen Feiertage erfolgte Anzeige gilt als am nächsten Werktage erfolgt.
Weigert sich der Absender, den Zeitpunkt des Empfanges der Anzeige zu
bescheinigen, so ist, der Frachtführer befugt, auf Kosten des Absenders eine
öffentliche Urkunde darüber errichten zu lassen.
§. 29.
Mit dem auf die Anzeige der Ladebereitschaft folgenden Tage beginnt
die Ladezeit.
Die Ladezeit beträgt bei Ladungen
bis zu 30 000 Kilogramm zwei Tage,
" " 50 000 " drei Tage,
" " 100 000 " vier Tage