— 309 —
und so fort in Stufen von 50 000 Kilogramm je einen Tag mehr für jede
höhere Stufe bis zu Ladungen von 500 000 Kilogramm von da ab steigt die
Ladezeit für je 100 000 Kilogramm um je einen Tag. Bei Ladungen über
1 000 000 Kilogramm beträgt die Ladezeit achtzehn Tage.
Bei der Berechnung kommen auch diejenigen Tage in Ansatz, an welchen
der Absender, wenngleich ohne sein Verschulden, an der Lieferung der Ladung
verhindert ist. Nicht in Ansatz kommen die Sonntage und allgemeinen Feiertage
sowie die Tage, an welchen durch zufällige Umstände, insbesondere durch Hoch-
wasser oder Eisgefahr, die Verladung nicht nur der bedungenen, sondern jeder
Art von Gütern auf das Schiff verhindert ist.
Die Vorschriften im Absatz 2 finden nur insoweit Anwendung, als nicht
durch Vereinbarung oder Verordnung der höheren Verwaltungsbehörde ein
Anderes bestimmt ist.
§. 30.
Wenn der Absender die Ladung nicht so zeitig liefert, daß die Beladung
innerhalb der Ladezeit vollendet werden kann, so gebührt dem Frachtführer
Liegegeld für jeden Tag, um welchen in Folge dessen die Ladezeit überschritten
wird. Für Tage, an denen die Schiffahrt geschlossen ist, kann kein Liegegeld
beansprucht werden.
§. 31.
Die Bestimmung des §. 30 gilt auch dann, wenn bedungen ist, daß der
Frachtführer nach Ablauf der Ladezeit noch länger auf die Ladung warten soll
(Ueberliegezeit).
Die Ueberliegezeit beginnt mit dem Ablaufe der Ladezeit. Auf die Dauer
und die Berechnung der Ueberliegezeit finden die Bestimmungen über die Ladezeit
(§. 29 Absatz 2 bis 4) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ueberliegezeit
in Ermangelung einer besonderen Vereinbarung höchstens eine Woche beträgt.
§. 32.
In Ermangelung vertragsmäßiger Festsetzung oder Verordnung der höheren
Verwaltungsbehörde beträgt das Liegegeld für jeden Tag bei Schiffen von einer
Tragfähigkeit
bis zu 50 000 Kilogramm 12 Mark,
" " 100 000 " 15 "
und so fort in Stufen von 50 000 Kilogramm je drei Mark mehr für jede
höhere Stufe.
Ueber die Tragfähigkeit entscheidet der Inhalt des Schiffsbriefes (§. 126
Absatz 3).
Jeder angebrochene Tag wird als voller Tag gerechnet.
Reichs-Gesetzbl. 1895. 53