Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

— 324 — 
§. 82 
In Bezug auf den Umfang der großen Haverei gelten, sofern die allge- 
meinen Voraussetzungen derselben vorhanden sind, die folgenden Bestimmungen: 
 
 
 
1.  Wenn Waaren, Schiffstheile oder Schiffsgeräthschaften über Bord 
geworfen, Taue oder Segel weggeschnitten, Masten, Anker, Ankertaue 
oder Ankerketten gekappt worden sind, so gehören zur großen Haverei 
sowohl diese Schäden selbst, als die durch solche Maßregeln an Schiff 
oder Ladung ferner verursachten Schäden. 
2.  Wenn zur Erleichterung des Schiffes die Ladung ganz oder theilweise 
in Leichterfahrzeuge übergeladen worden ist, so gehört zur großen 
Haverei sowohl der Leichterlohn, als der Schaden, welcher bei dem 
Ueberladen in das Leichterfahrzeug oder bei dem Rückladen in das 
Schiff der Ladung oder dem Schiffe zugefügt worden ist, sowie der 
Schaden, welcher die Ladung auf dem Leichterfahrzeuge betroffen hat. 
Muß die Erleichterung im regelmäßigen Verlaufe der Reise er- 
folgen, so liegt große Haverei nicht vor.  
3.  Wenn das Schiff absichtlich festgefahren ist, um das Sinken desselben 
abzuwenden, oder wenn das Schiff absichtlich zum Sinken gebracht 
ist, um eine Zerstörung desselben und der Ladung durch Feuer zu 
verhüten, so gehören zur großen Haverei sowohl die durch die Maß- 
regel entstandenen Schäden als auch die Kosten und Schäden der 
Abbringung oder Hebung. 
Wird das Schiff nicht abgebracht oder gehoben oder wird es 
nach der Abbringung oder Hebung als reparaturunfähig befunden, so 
findet eine Havereivertheilung nicht statt. 
Ist das Schiff gesunken, ohne daß dies zur Rettung von Schiff 
und Ladung vorsätzlich herbeigeführt war, so gehören zwar nicht die 
durch den Unfall veranlaßten Schäden, wohl aber die zur gemeinsamen 
Hebung von Schiff und Ladung verwendeten Kosten sowie die zu 
diesem Zweck dem Schiffe oder der Ladung absichtlich zugefügten 
Schäden zur großen Haverei. 
4.  Wenn zur Abwendung einer durch Eisgang oder durch andere Um- 
stände verursachten Gefahr, zu deren Beseitigung die ordnungsmäßige 
Bemannung des Schiffes nicht ausreicht, Hülfsmannschaften oder 
Schleppdampfer angenommen werden, so gehören die hierdurch ent- 
stehenden Kosten und Schäden zur großen Haverei. Erfolgt die An- 
nahme von Schleppdampfern oder Hülfsmannschaften im regelmäßigen 
Verlaufe der Reise, so liegt große Haverei nicht vor. 
5.  Wenn das Schiff wegen Eintritts des Winterfrostes gezwungen ist, 
einen Zwischenhafen aufzusuchen, so gehören zur großen Haverei die 
Kosten des Ein- und Auslaufens, die Schlepplöhne, die Hafengebühren,
	        
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