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die für die Bewachung des beladenen Schiffes erforderlich gewordenen
Kosten und, wenn zur Erleichterung des Schiffes die Ladung ganz
oder theilweise in Leichterfahrzeuge übergeladen worden ist, der Leichter-
lohn, sowie der durch die Leichterung entstandene Schaden gemäß der
Bestimmung unter Nr. 2.
§. 83.
Wird außer dem Falle des §. 82 Nr. 5 das Schiff genöthigt, die Reise
zu unterbrechen und an einem Zwischenorte liegen zu bleiben, so gehören die
durch den Aufenthalt an diesem Orte entstehenden Kosten und Schäden nicht zur
großen Haverei.
§. 84.
Wenn durch die Auseinandersetzung unter den Betheiligten Kosten entstehen,
so gehören auch diese Kosten zur großen Haverei. Dies gilt insbesondere von
den Kosten für die Ermittelung der Schäden und für die Aufstellung der
Rechnung über die große Haverei (Dispache).
§. 85.
In Bezug auf den Umfang und die Berechnung der für die große
Haverei zu beanspruchenden Vergütungen und der für dieselbe zu leistenden Bei-
träge finden die auf die Seeschiffahrt bezüglichen Bestimmungen der Artikel 711
bis 722, 724 bis 726 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung. Güter,
welche sich zur Zeit des Havereifalles in einem Leichterfahrzeuge befunden haben
(Handelsgesetzbuch Artikel 720), sind jedoch nur unter der Voraussetzung beitrags-
pflichtig, daß sie sich mit dem Schiffe in Gefahr befunden haben. Auch findet
bei der Ermittelung des von der Ladung zu leistenden Beitrags (Handelsgesetzbuch
Artikel 721) ein Abzug des Zolles für gerettete Güter nur insoweit statt, als der
Zoll noch nicht entrichtet ist.
Bei der Schadensberechnung bleiben die Beschädigungen und Verluste
außer Ansatz, welche betreffen:
1. diejenigen Güter, über die weder ein Frachtbrief oder Ladeschein aus-
gestellt ist, noch das Manifest oder Ladebuch Auskunft giebt;
2. die Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere, welche dem Frachtführer
nicht bezeichnet sind.
Die Ausnahme unter Nr. 1 gilt nicht für den Hafenverkehr.
§. 86.
Die Vertheilung der Schäden erfolgt an dem Orte, wo die Reise endet.
§. 87.
Die Dispache ist von dem Schiffer unverzüglich aufzustellen.
Derselbe ist berechtigt und auf Verlangen eines Betheiligten verpflichtet,
die Aufstellung einem Sachverständigen (Diepacheur) zu übertragen. In Er-
Reichs-Gesetzbl. 1895. 55