Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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mangelung eines für Havereifälle bei der Binnen- oder Seeschiffahrt ein für 
allemal bestellten Dispacheurs hat auf Antrag das Amtsgericht eine geeignete 
Person als Dispacheur besonders zu bestellen. 
Jeder Betheiligte ist verpflichtet, die zur Aufstellung der Dispache erforder- 
lichen Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfügung hat, insbesondere Frachtbriefe, 
Ladescheine und Fakturen, dem Schiffer oder Dispacheur mitzutheilen. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, über das Verfahren bei Aufstellung 
der Dispache und über die Ausführung derselben Bestimmungen zu treffen. 
§. 88. 
Wird die Aufstellung der Dispache verzögert, so ist jeder Betheiligte, un- 
beschadet seines Anspruchs auf Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen 
Schadens, befugt, die Aufstellung der Dispache durch einen Dispacheur selbst 
zu veranlassen und zu betreiben. 
§. 89. 
Die Vergütungsberechtigten haben wegen der von dem Schiffe zu ent- 
richtenden Beiträge die Rechte von Schiffsgläubigern (§§. 102 bis 116). 
Auch in Ansehung der beitragspflichtigen Güter steht den Vergütungs- 
berechtigten an den einzelnen Gütern wegen des von diesen zu entrichtenden 
Beitrags ein Pfandrecht mit den im §. 41 der Konkursordnung bezeichneten 
Wirkungen zu. Das Pfandrecht kann jedoch nach der Auslieferung der Güter 
nicht zum Nachtheile des dritten Erwerbers, welcher den Besitz in gutem Glauben 
erlangt hat, geltend gemacht werden. 
Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsberechtigten zu- 
stehende Pfandrecht wird für sämmtliche Berechtigte durch den Frachtführer aus- 
geübt. Die Geltendmachung des Pfandrechts durch den Frachtführer erfolgt, 
sofern ein vollstreckbarer Titel nicht vorhanden ist, unter entsprechender Anwendung 
der Vorschriften im Artikel 409 Absatz 2, 3 des Handelsgesetzbuchs. 
§. 90. 
Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrags wird durch 
den Havereifall nicht begründet. 
Der Empfänger beitragspflichtiger Güter wird jedoch, wenn ihm bei der 
Annahme der Güter bekannt ist, daß davon ein Beitrag zu entrichten sei, für 
den letzteren insoweit persönlich verpflichtet, als der Beitrag, falls die Auslieferung 
nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätte geleistet werden können. 
§. 91. 
Der Schiffer darf Güter, auf welchen Havereibeiträge haften, vor deren 
Berichtigung oder Sicherstellung nicht ausliefern, widrigenfalls er für die Bei- 
träge insoweit verantwortlich wird, als diese, falls die Auslieferung nicht erfolgt 
wäre, aus den Gütern hätten geleistet werden können.
	        
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