Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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In dem Ausschlußurtheile sind den Schiffsgläubigern, welche sich gemeldet 
haben, oder welche der Antragsteller angegeben hat, ihre Rechte vorzubehalten; 
die übrigen Schiffsgläubiger sind mit ihren Ansprüchen auszuschließen. 
§. 112. 
Die Bestimmungen der §§. 110, 111 finden keine Anwendung, wenn nur 
der Antheil eines Miteigenthümers des Schiffes den Gegenstand der Zwangs- 
vollstreckung oder Veräußerung bildet. 
§. 113. 
Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der Fracht ist so lange wirksam, 
als die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers 
sind. Dies gilt auch im Falle einer Abtretung der Frachtforderung. 
Insoweit der Schiffseigner die Fracht eingezogen hat, haftet er den Schiffs- 
gläubigern, welchen dadurch das Pfand ganz oder zum Theil entgeht, persönlich, 
und zwar einem jeden in Höhe desjenigen Betrages, welcher für denselben bei 
Vertheilung des eingezogenen Betrages nach der gesetzlichen Rangordnung sich 
ergiebt. 
Dieselbe persönliche Haftung des Schiffseigners tritt ein in Ansehung der 
am Abladungsorte zur Abladungszeit üblichen Fracht für Güter, welche für seine 
Rechnung abgeladen sind. 
Hat der Schiffseigner die Fracht zur Befriedigung eines oder mehrerer 
Gläubiger, welchen ein Pfandrecht an derselben zustand, verwendet, so ist er den 
Gläubigern, welchen der Vorzug gebührt hätte, nur insoweit verantwortlich, als 
erwiesen wird, daß er dieselben wissentlich verkürzt hat. 
§. 114. 
Insoweit bei der Zwangsvollstreckung oder bei einer sonstigen Veräußerung 
des Schiffes der Schiffseigner das Kaufgeld eingezogen hat, haftet er den Schiffs- 
gläubigern, deren Pfandrechte in Folge der Zwangsvollstreckung oder nach Landes- 
recht wegen erfolgloser öffentlicher Aufforderung zur Anmeldung (§. 111 Absatz 1) 
oder vermöge des im §. 111 Absatz 2 und 3 bezeichneten Verfahrens erloschen 
sind, persönlich in gleicher Weise, wie im Falle der Einziehung der Fracht. 
§. 115. 
Sendet der Schiffseigner, nachdem er von der Forderung eines Schiffs- 
gläubigers, für welche er nur mit Schiff und Fracht haftet, Kenntniß erhalten 
hat, das Schiff zu einer neuen Reise aus, ohne daß dies zugleich im Interesse 
des Gläubigers geboten war, so wird er für die Forderung in Höhe desjenigen 
Betrages auch persönlich verpflichtet, welcher für den Gläubiger sich ergeben haben 
würde, falls der Werth, den das Schiff bei Antritt der Reise hatte, unter die 
Schiffsgläubiger nach der gesetzlichen Rangordnung vertheilt worden wäre. 
Bis zum Beweise des Gegentheils wird angenommen, daß der Gläubiger 
bei dieser Vertheilung seine vollständige Befriedigung erlangt haben würde.
	        
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