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In dem Ausschlußurtheile sind den Schiffsgläubigern, welche sich gemeldet
haben, oder welche der Antragsteller angegeben hat, ihre Rechte vorzubehalten;
die übrigen Schiffsgläubiger sind mit ihren Ansprüchen auszuschließen.
§. 112.
Die Bestimmungen der §§. 110, 111 finden keine Anwendung, wenn nur
der Antheil eines Miteigenthümers des Schiffes den Gegenstand der Zwangs-
vollstreckung oder Veräußerung bildet.
§. 113.
Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der Fracht ist so lange wirksam,
als die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers
sind. Dies gilt auch im Falle einer Abtretung der Frachtforderung.
Insoweit der Schiffseigner die Fracht eingezogen hat, haftet er den Schiffs-
gläubigern, welchen dadurch das Pfand ganz oder zum Theil entgeht, persönlich,
und zwar einem jeden in Höhe desjenigen Betrages, welcher für denselben bei
Vertheilung des eingezogenen Betrages nach der gesetzlichen Rangordnung sich
ergiebt.
Dieselbe persönliche Haftung des Schiffseigners tritt ein in Ansehung der
am Abladungsorte zur Abladungszeit üblichen Fracht für Güter, welche für seine
Rechnung abgeladen sind.
Hat der Schiffseigner die Fracht zur Befriedigung eines oder mehrerer
Gläubiger, welchen ein Pfandrecht an derselben zustand, verwendet, so ist er den
Gläubigern, welchen der Vorzug gebührt hätte, nur insoweit verantwortlich, als
erwiesen wird, daß er dieselben wissentlich verkürzt hat.
§. 114.
Insoweit bei der Zwangsvollstreckung oder bei einer sonstigen Veräußerung
des Schiffes der Schiffseigner das Kaufgeld eingezogen hat, haftet er den Schiffs-
gläubigern, deren Pfandrechte in Folge der Zwangsvollstreckung oder nach Landes-
recht wegen erfolgloser öffentlicher Aufforderung zur Anmeldung (§. 111 Absatz 1)
oder vermöge des im §. 111 Absatz 2 und 3 bezeichneten Verfahrens erloschen
sind, persönlich in gleicher Weise, wie im Falle der Einziehung der Fracht.
§. 115.
Sendet der Schiffseigner, nachdem er von der Forderung eines Schiffs-
gläubigers, für welche er nur mit Schiff und Fracht haftet, Kenntniß erhalten
hat, das Schiff zu einer neuen Reise aus, ohne daß dies zugleich im Interesse
des Gläubigers geboten war, so wird er für die Forderung in Höhe desjenigen
Betrages auch persönlich verpflichtet, welcher für den Gläubiger sich ergeben haben
würde, falls der Werth, den das Schiff bei Antritt der Reise hatte, unter die
Schiffsgläubiger nach der gesetzlichen Rangordnung vertheilt worden wäre.
Bis zum Beweise des Gegentheils wird angenommen, daß der Gläubiger
bei dieser Vertheilung seine vollständige Befriedigung erlangt haben würde.