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7. die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung
(§. 3, §. 4 Nr. 3, §§. 7, 92);
8. die Forderungen des Frachtführers aus dem Frachtvertrage, insbesondere
wegen der Fracht mit Nebengebühren, Liegegeldern und Auslagen,
sowie die Ansprüche wegen des Fahrgeldes der beförderten Personen.
§. 119.
Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die
Forderung fällig geworden ist.
Neunter Abschnitt.
Schiffsregister.
§. 120.
Für Dampfschiffe und andere Schiffe mit eigener Triebkraft, deren Trag-
fähigkeit mehr als 15 000 Kilogramm beträgt, sowie für sonstige Schiffe mit
einer Tragfähigkeit von mehr als 20 000 Kilogramm sind Schiffsregister zu
führen.
§. 121.
Das Schiffsregister wird bei dem zur Führung des Handelsregisters zu-
ständigen Gerichte geführt.
Die Landesregierungen sind befugt, die Führung des Registers für die
Bezirke mehrerer Gerichte einem von diesen zu übertragen oder mit derselben da,
wo die Führung der Register für Seeschiffe anderen Behörden obliegt, die letzteren
zu betrauen.
§. 122.
Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht ist während der gewöhnlichen
Dienststunden einem Jeden gestattet. Von den Eintragungen können gegen
Erlegung der Kosten Abschriften gefordert werden, die auf Verlangen zu be-
glaubigen sind.
§. 123.
Jedes Schiff ist bei der Registerbehörde des Heimathsortes zur Eintragung
in das Schiffsregister anzumelden.
§. 124.
Die Verpflichtung zur Anmeldunig liegt dem Eigenthümer des Schiffes
und, wenn mehrere Miteigenthümer vorhanden sind, einem jeden von ihnen ob.
Bei einer offenen Handelsgesellschaft , einer Kommanditgesellschaft oder einer
Aktienkommanditgesellschaft sind die persönlich haftenden Gesellschafter, bei einer
juristischen Person, einer Aktiengesellschaft , einer Gesellschaft mit beschränkter