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§. 64.
Ist der Ausbruch der Seuche in einer Ortschaft festgestellt, so hat die
Polizeibehörde die Abhaltung von Viehmärkten, mit Ausnahme der Pferdemärkte,
in dem Seuchenorte zu verbieten.
Bei größerer Seuchengefahr ist das Verbot der Viehmärkte mit Ausnahme
der Pferdemärkte auf ein von der Polizeibehörde zu bestimmendes weiteres Gebiet
oder einen größeren Verwaltungsbezirk auszudehnen.
Die Polizeibehörde kann in diesen Fällen den Seuchenort und dessen Feld-
mark oder das weitere Gebiet gegen das Durchtreiben von Wiederkäuern und
Schweinen absperren und bestimmen, daß die Ausführung von Thieren dieser
Arten aus dem Seuchenorte und dessen Feldmark oder aus dem weiteren Gebiete
nur mit polizeilicher Erlaubniß erfolgen darf. Die Erlaubniß soll der Regel nach
nicht versagt werden, wenn die Ausführung gesunder Thiere zum Zweck sofortiger
Abschlachtung erfolgt. Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in
einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der
Sachlage in Kenntniß zu setzen.
Ist der Seuchenort und dessen Feldmark gegen das Durchtreiben von
Wiederkäuern und Schweinen gesperrt, so ist die Abfuhr von Viehdünger aus
den Seuchengehöften (§. 62 Absatz 3), der Weidegang kranker oder verdächtiger
Thiere, sowie die Benutzung der der Ansteckung verdächtigen Thiere zur Feldarbeit
mit solchen Beschränkungen zu gestatten, welche erforderlich sind, um eine Ueber-
tragung der Seuche in die seuchefreien Viehbestände der benachbarten Ortschaften
zu verhindern.
An der Grenze der verseuchten Ortschaften und deren Feldmarken sind
geeigneten Orts Tafeln anzubringen) welche die Inschrift: „Maul- und Klauen-
seuche“ führen.
Wenn die Polizeibehörde nach der Art und Weise des Auftretens der
Seuche Anlaß zu dem Verdachte hat, daß nicht sämmtliche Ausbrüche der Seuche
in dem Seuchenorte angezeigt sind, so hat sie den beamteten Thierarzt mit einer
Revision der Viehbestände des Seuchenortes zu beauftragen.
Die Anwendung der Vorschriften dieses Paragraphen ist in größeren ge-
schlossenen Ortschaften in der Regel auf einzelne Straßen oder Theile des Ortes
zu beschränken (§. 22 des Gesetzes).
§. 65.
Bricht die Seuche auf der Weide selbst unter solchem Vieh aus, welches
ständig auf der Weide gehalten wird, so hat die Polizeibehörde die Weidefläche
gegen den Abtrieb des Weideviehes und gegen den Zutrieb von Wiederkäuern
und Schweinen abzusperren.
Die abgesperrte Weidefläche ist mit Tafeln zu versehen, welche die Inschrift:
„Maul- und Klauenseuche“ führen.
Der Abtrieb der der Ansteckung verdächtigen Thiere zum Zweck sofortiger
Abschlachtung ist unter den im §. 59 angeführten Bedingungen zu gestatten.
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