Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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§. 64. 
Ist der Ausbruch der Seuche in einer Ortschaft festgestellt, so hat die 
Polizeibehörde die Abhaltung von Viehmärkten, mit Ausnahme der Pferdemärkte, 
in dem Seuchenorte zu verbieten. 
Bei größerer Seuchengefahr ist das Verbot der Viehmärkte mit Ausnahme 
der Pferdemärkte auf ein von der Polizeibehörde zu bestimmendes weiteres Gebiet 
oder einen größeren Verwaltungsbezirk auszudehnen. 
Die Polizeibehörde kann in diesen Fällen den Seuchenort und dessen Feld- 
mark oder das weitere Gebiet gegen das Durchtreiben von Wiederkäuern und 
Schweinen absperren und bestimmen, daß die Ausführung von Thieren dieser 
Arten aus dem Seuchenorte und dessen Feldmark oder aus dem weiteren Gebiete 
nur mit polizeilicher Erlaubniß erfolgen darf. Die Erlaubniß soll der Regel nach 
nicht versagt werden, wenn die Ausführung gesunder Thiere zum Zweck sofortiger 
Abschlachtung erfolgt. Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in 
einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der 
Sachlage in Kenntniß zu setzen. 
Ist der Seuchenort und dessen Feldmark gegen das Durchtreiben von 
Wiederkäuern und Schweinen gesperrt, so ist die Abfuhr von Viehdünger aus 
den Seuchengehöften (§. 62 Absatz 3), der Weidegang kranker oder verdächtiger 
Thiere, sowie die Benutzung der der Ansteckung verdächtigen Thiere zur Feldarbeit 
mit solchen Beschränkungen zu gestatten, welche erforderlich sind, um eine Ueber- 
tragung der Seuche in die seuchefreien Viehbestände der benachbarten Ortschaften 
zu verhindern. 
An der Grenze der verseuchten Ortschaften und deren Feldmarken sind 
geeigneten Orts Tafeln anzubringen) welche die Inschrift: „Maul- und Klauen- 
seuche“ führen. 
Wenn die Polizeibehörde nach der Art und Weise des Auftretens der 
Seuche Anlaß zu dem Verdachte hat, daß nicht sämmtliche Ausbrüche der Seuche 
in dem Seuchenorte angezeigt sind, so hat sie den beamteten Thierarzt mit einer 
Revision der Viehbestände des Seuchenortes zu beauftragen. 
Die Anwendung der Vorschriften dieses Paragraphen ist in größeren ge- 
schlossenen Ortschaften in der Regel auf einzelne Straßen oder Theile des Ortes 
zu beschränken (§. 22 des Gesetzes). 
§. 65. 
Bricht die Seuche auf der Weide selbst unter solchem Vieh aus, welches 
ständig auf der Weide gehalten wird, so hat die Polizeibehörde die Weidefläche 
gegen den Abtrieb des Weideviehes und gegen den Zutrieb von Wiederkäuern 
und Schweinen abzusperren. 
Die abgesperrte Weidefläche ist mit Tafeln zu versehen, welche die Inschrift: 
„Maul- und Klauenseuche“ führen. 
Der Abtrieb der der Ansteckung verdächtigen Thiere zum Zweck sofortiger 
Abschlachtung ist unter den im §. 59 angeführten Bedingungen zu gestatten. 
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