Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

c. Desinfektion. 
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Außerdem darf der Abtrieb der Thiere nur gestattet werden, wenn deren 
Verpflegung oder die Witterung einen Wechsel der Weidefläche oder eine Auf- 
stallung nothwendig macht. Dabei müssen die kranken Thiere zu Wagen trans- 
portirt oder auf solchen Wegen abgetrieben werden, die von seuchefreien Thieren 
anderer Bestände von Wiederkäuern oder Schweinen nicht benutzt werden. 
§. 66. 
Wird die Seuche in Treibherden oder bei Thieren, die sich auf dem 
Transporte befinden, festgestellt, so hat die Polizeibehörde die Weiterbeförderung 
zu verbieten und die Absperrung der Thiere anzuordnen. 
Im Falle die Thiere binnen vierundzwanzig Stunden einen Standort erreichen 
können, wo dieselben durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, kann die Polizei- 
behörde die Weiterbeförderung unter der Bedingung gestatten, daß sowohl die 
kranken, wie die verdächtigen Thiere unterwegs fremde Gehöfte nicht betreten und 
zu Wagen transportirt werden. Vor Ertheilung der Erlaubniß zur Ueberführung 
der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ist bei der Polizeibehörde des Bestim- 
mungsortes anzufragen, ob die Aufnahme der Thiere möglich ist. 
Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizei- 
bezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß 
zu setzen. 
§. 67. 
Nach dem durch den beamteten Thierarzt festgestellten Aufhören der Seuche 
oder nach der Entfernung der kranken Thiere sind die von den kranken oder ver- 
dächtigen Thieren benutzten Ställe, Standorte oder Eisenbahnrampen, erforder- 
lichenfalls auch der von denselben herrührende Dünger und die mit ihnen in 
Berührung gekommenen Geräthschaften und sonstigen Gegenstände, insbesondere 
auch die Kleidungsstücke solcher Personen, welche mit kranken Thieren in Be- 
rührung gekommen sind, der Anordnung des beamteten Thierarztes entsprechend 
zu desinfiziren. In Zeiten der Seuchengefahr und für die Dauer derselben kann 
die Reinigung der von zusammengebrachten, der Seuchengefahr ausgesetzten 
Thieren benutzten Wege und Standorte (Rampen, Buchten, Gastställe, Markt- 
plätze u. s. w.) polizeilich angeordnet werden (§. 27 des Gesetzes). 
Der Besitzer der betreffenden Räumlichkeit oder der Vertreter des Besitzers ist 
anzuhalten, die erforderlichen Desinfektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen. 
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt 
der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen. 
§. 68. 
Die Vorschriften der §§. 58 bis 67 dieser Instruktion erstrecken sich nicht 
auf diejenigen Thiere, welche sich mit den krankhaften Folgezuständen der Maul- 
und Klauenseuche behaftet zeigen.
	        
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