Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

b.  Verdacht  der
Seuche  ober
der  Ansteckung.

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§.  72.

Läßt  sich  nach  den  ermittelten  Thatumständen  annehmen,  daß  eine  größere
Verbreitung  der  Lungenseuche  in  einem  Orte  stattgefunden  hat,  so  kann  eine
Revision  sämmtlicher  Rindviehbestände  des  Ortes  oder  einzelner  Ortstheile  durch
den  beamteten  Thierarzt  von  der  Polizeibehörde  angeordnet  werden.

§.  73.

Erfolgt  die  Ermittelung  des  Seuchenausbruches  oder  des  Seuchenverdachtes
in  Abwesenheit  des  leitenden  Polizeibeamten,  so  hat  der  beamtete  Thierarzt  die
sofortige  vorläufige  Einsperrung  und  Absonderung  der  erkrankten  und  verdächtigen
Thiere,  nöthigenfalls  auch  die  Bewachung  derselben  anzuordnen.  Von  dieser
Anordnung,  welche  dem  Besitzer  des  Rindviehes  oder  dem  Vertreter  des  Besitzers
durch  protokollarische  oder  anderweitige  schriftliche  Eröffnung  mitzutheilen  ist,  hat
der  beamtete  Thierarzt  sofort  der  Polizeibehörde  eine  Anzeige  zu  machen.

Zugleich  hat  der  beamtete  Thierarzt  in  seinem  Berichte  an  die  Polizeibehörde
  die  erkrankten,  die  der  Seuche  verdächtigen,  sowie  die  übrigen  auf  dem
Seuchengehöfte  befindlichen  Thiere  näher  zu  bezeichnen.

§.  74.

Der  Rindviehbestand  eines  bisher  seuchefreien  Gehöftes  ist  unter  polizeiliche
Beobachtung  zu  stellen,  wenn  durch  amtliche  Erhebungen  festgestellt  ist:

1.  daß  sich  unter  dem  Viehbestande  ein  Thier  befindet,  welches  innerhalb
der  letzten  sechszig  Tage  mit  einem  der  Ansteckung  verdächtigen  Thiere
in  Berührung  gewesen  ist,  oder

2.  daß  sich  unter  dem  Viehbestande  ein  der  Seuche  verdächtiges  Thier
befindet,  oder

3.  daß  innerhalb  der  letzten  sechszig  Tage  sich  unter  dem  Viehbestande  ein
der  Seuche  verdächtiges  Thier  befunden  hat.

Die  polizeiliche  Beobachtung  soll  sich  auf  eine  Frist  von  sechszig  Tagen  erstrecken,
  welche  im  Falle  zu  1  mit  dem  Tage  beginnt,  an  welchem  das  Thier  mit
dem  der  Ansteckung  verdächtigen  Thiere  zuletzt  in  Berührung  gewesen  ist,  im  Falle
zu  2  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  verdächtigen  Krankheitserscheinungen  festgestellt
  sind,  und  im  Falle  zu  3  mit  dem  Tage,  an  welchem  das  der  Seuche
verdächtige  Thier  aus  dem  Viehbestande  entfernt  ist.

Wird  der  Verdacht  durch  weitere  Ermittelungen  des  beamteten  Thierarztes
vor  Ablauf  der  sechszigtägigen  Frist  beseitigt,  so  muß  die  Beobachtung  sofort
wieder  aufgehoben  werden.

§.  75.

Die  Polizeibehörde  hat  von  dem  beamteten  Thierarzte  ein  Verzeichniß  des
unter  Beobachtung  gestellten  Rindviehbestandes  aufnehmen  zu  lassen  und  den
Besitzer  oder  dessen  Vertreter  anzuhalten:

anderes  Rindvieh  nicht  in  die  Räumlichkeiten  einzustellen,  welche
für  die  unter  Beobachtung  gestellten  Thiere  bestimmt  sind;  auch  ohne