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§. 69.
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind
aufzuheben, wenn in dem Gehöfte, der Ortschaft, der Weide oder dem sonstigen
Gebiete, auf welches die Schutzmaßregeln sich beziehen, sämmtliche dort befindlichen
Wiederkäuer und Schweine getödtet worden sind, oder nach Beseitigung der er-
krankten oder verdächtigen Thiere oder nach Abheilung des letzten Krankheitsfalles
eine Frist von vierzehn Tagen vergangen,
und
wenn die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist.
Die Polizeibehörde hat dem Führer einer nach Vorschrift des §. 66 ab-
gesperrten Treibherde auf seinen Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen,
daß die angeordneten Schutzmaßregeln wieder aufgehoben sind.
Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche durch
amtliche Publikation in gleicher Weise wie der Ausbruch der Seuche (§. 58)
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
E. Lungenseuche des Rindviehes.
§. 70.
Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt (§. 12 des Gesetzes), oder
liegt der Verdacht eines Seuchenausbruches vor, so muß von der Polizeibehörde
und von dem beamteten Thierarzte (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) möglichst ermittelt
werden, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob das
kranke oder der Seuche verdächtige Vieh mit anderem Rindvieh in Berührung
gekommen, ob Rindvieh aus dem Gehöfte neuerdings geschlachtet, ausgeführt oder
in verdächtiger Weise entfernt, ob und wo das kranke oder der Seuche verdächtige
Vieh etwa angekauft ist, und wer der frühere Besitzer war. Nach dem Ergebnisse
dieser Ermittelungen sind die etwa erforderlichen Maßregeln ohne Verzug zu
treffen und nöthigenfalls die anderen betheiligten Polizeibehörden von der Sach-
lage in Kenntniß zu setzen.
Die Ortspolizeibehörde hat jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten Aus-
bruch sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen
Gemeinden auf mündlichem oder schriftlichem Wege, wo thunlich unter Be-
nutzung des Telegraphen oder des Telephons mitzutheilen, welche ihrerseits gleich-
falls den Seuchenausbruch zur Kenntniß der Ortseinwohner zu bringen haben.
§. 71.
Wenn in einem bisher seuchefreien Gehöfte ein Thier unter Erscheinungen,
welche den Ausbruch der Lungenseuche befürchten lassen, erkrankt, nach dem
motivirten schriftlichen Gutachten des beamteten Thierarztes aber nur mittelst Zer-
legung des Thieres Gewißheit darüber zu erlangen ist, ob ein Fall der Lungen-
seuche vorliegt, so hat die Polizeibehörde die Tödtung und Zerlegung des Thieres
anzuordnen.
d. Aufhebung
der Schutzmaßregeln.
a. Ermittelung
des Seuchenausbruches.