Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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§. 69. 
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind 
aufzuheben, wenn in dem Gehöfte, der Ortschaft, der Weide oder dem sonstigen 
Gebiete, auf welches die Schutzmaßregeln sich beziehen, sämmtliche dort befindlichen 
Wiederkäuer und Schweine getödtet worden sind, oder nach Beseitigung der er- 
krankten oder verdächtigen Thiere oder nach Abheilung des letzten Krankheitsfalles 
eine Frist von vierzehn Tagen vergangen, 
und 
wenn die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist. 
Die Polizeibehörde hat dem Führer einer nach Vorschrift des §. 66 ab- 
gesperrten Treibherde auf seinen Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, 
daß die angeordneten Schutzmaßregeln wieder aufgehoben sind. 
Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche durch 
amtliche Publikation in gleicher Weise wie der Ausbruch der Seuche (§. 58) 
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
E. Lungenseuche des Rindviehes. 
§. 70. 
Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt (§. 12 des Gesetzes), oder 
liegt der Verdacht eines Seuchenausbruches vor, so muß von der Polizeibehörde 
und von dem beamteten Thierarzte (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) möglichst ermittelt 
werden, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob das 
kranke oder der Seuche verdächtige Vieh mit anderem Rindvieh in Berührung 
gekommen, ob Rindvieh aus dem Gehöfte neuerdings geschlachtet, ausgeführt oder 
in verdächtiger Weise entfernt, ob und wo das kranke oder der Seuche verdächtige 
Vieh etwa angekauft ist, und wer der frühere Besitzer war. Nach dem Ergebnisse 
dieser Ermittelungen sind die etwa erforderlichen Maßregeln ohne Verzug zu 
treffen und nöthigenfalls die anderen betheiligten Polizeibehörden von der Sach- 
lage in Kenntniß zu setzen. 
Die Ortspolizeibehörde hat jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten Aus- 
bruch sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen 
Gemeinden auf mündlichem oder schriftlichem Wege, wo thunlich unter Be- 
nutzung des Telegraphen oder des Telephons mitzutheilen, welche ihrerseits gleich- 
falls den Seuchenausbruch zur Kenntniß der Ortseinwohner zu bringen haben. 
§. 71. 
Wenn in einem bisher seuchefreien Gehöfte ein Thier unter Erscheinungen, 
welche den Ausbruch der Lungenseuche befürchten lassen, erkrankt, nach dem 
motivirten schriftlichen Gutachten des beamteten Thierarztes aber nur mittelst Zer- 
legung des Thieres Gewißheit darüber zu erlangen ist, ob ein Fall der Lungen- 
seuche vorliegt, so hat die Polizeibehörde die Tödtung und Zerlegung des Thieres 
anzuordnen. 
d. Aufhebung 
der Schutzmaßregeln. 
a. Ermittelung 
des Seuchenausbruches.
	        
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