Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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polizeiliche  Genehmigung  kein  Thier  des  Bestandes  in  andere  Stallungen,
beziehentlich  Gehöfte  zu  bringen  oder  schlachten  zu  lassen;
Verkehr  mit  fremdem  Rindvieh  auf  dem  Gehöfte  nicht  zu  gestatten;
von  dem  etwaigen  Auftreten  verdächtiger  Krankheitserscheinungen
bei  einem  Thiere  des  Bestandes  sofort  der  Polizeibehörde  eine  Anzeige
zu  machen.

Solange  die  unter  Beobachtung  gestellten  Thiere  keine  verdächtigen  Krankheitserscheinungen
  zeigen,  ist  der  Gebrauch  derselben  zur  Arbeit  zu  gestatten.  Der
Weidegang  dieser  Thiere  ist  nur  unter  der  Bedingung  zu  gestatten,  daß  eine  Berührung
  des  verdächtigen  Viehes  mit  dem  Rindvieh  anderer  Gehöfte  auf  der
Weide  durch  entsprechende  Vorkehrungen  verhindert  wird.

§.  76.

Auf  die  Anzeige  von  dem  Auftreten  verdächtiger  Krankheitserscheinungen
bei  einem  der  unter  polizeiliche  Beobachtung  gestellten  Thiere  hat  die  Polizeibehörde
ohne  Verzug  die  Untersuchung  desselben  durch  den  beamteten  Thierarzt  zu  veranlassen.


§.  77.

Ist  der  Ausbruch  der  Lungenseuche  festgestellt,  so  hat  die  Polizeibehörde
denselben  auf  ortsübliche  Weise  und  durch  Bekanntmachung  in  dem  für  amtliche
Publikationen  bestimmten  Blatte  (Kreis-,  Amtsblatt  u.  s.  w.)  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Das  Seuchengehöft  ist  am  Haupteingangsthore  oder  an  einer  sonstigen
geeigneten  Stelle  mit  der  Inschrift:  „Lungenseuche"“  zu  versehen.

§.  78.

Der  beamtete  Thierarzt  ist  zu  beauftragen,  unverzüglich  den  Viehbestand
des  Seuchengehöftes  aufzunehmen  und  die  Thiere  zu  ermitteln,  welche  mit  der
Lungenseuche  behaftet  oder  der  Seuche  verdächtig  sind.  Alles  übrige  auf  dem
Seuchengehöfte  befindliche  Rindvieh,  einschließlich  derjenigen  Stücke,  welche  abgesondert
  in  besonderen  Stallungen  aufgestellt  sind,  gilt  als  der  Ansteckung  verdächtig.

Ueber  die  stattgefundenen  Ermittelungen  hat  der  beamtete  Thierarzt  eine
schriftliche  Aufnahme  zu  machen  und  der  Polizeibehörde  zu  übergeben.

§.  79.

Die  Polizeibehörde  hat,  soweit  erforderlich,  nach  vorgängiger  Ermittelung
der  zu  leistenden  Entschädigung,  die  sofortige  Tödtung  und  Zerlegung  sämmtlicher
Thiere  anzuordnen,  welche  nach  der  schriftlichen  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes
  an  der  Lungenseuche  erkrankt  oder  der  Seuche  verdächtig  und  wahrscheinlich
mit  derselben  behaftet  sind.  

Die  Tödtung  der  Ansteckung  verdächtiger  Thiere  kann  nach  dem  Ermessen
der  höheren  Behörde  angeordnet  werden.

c.  Ausbruch  der  Seuche.