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In den evakuirten Seuchenställen des Gehöftes muß die Desinfektion schon
vor Aufhebung der Schutzmaßregeln vorgenommen werden.
Zur Abfuhr und Unterpflügung des Düngers der an der Lungenseuche
erkrankten oder der Seuche verdächtigen Thiere sind fremde Rindviehgespanne
nicht zu benutzen.
Die Polizeibehörde hat den Besitzer anzuhalten, die erforderlichen Des-
infektionsarbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen.
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thier-
arzt der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen.
§. 91.
Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind
von der Polizeibehörde aufzuheben:
wenn der ganze Viehbestand getödtet oder zum Schlachten ausgeführt
ist, oder wenn das erkrankte und der Seuche verdächtige Rindvieh
beseitigt und unter dem der Ansteckung verdächtigen Vieh (§§. 78
und 80 a) während einer Zeit von mindestens sechs Monaten nach
der Beseitigung des letzten Krankheitsfalles keine neuen Erkrankungen
vorgekommen sind,
und
wenn die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist.
Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch derselben zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen (§. 77).
F. Pochenseuche der Schafe.
§. 92.
Wenn ermittelt wird, daß der Verdacht der Erkrankung oder der Ansteckung
bisher seuchefreier Schafe mit Rücksicht auf eine nachgewiesene unmittelbare
Berührung derselben mit pockenkranken Schafen oder aus anderen Ursachen vor-
liege, ein Ausbruch der Schafpockenseuche jedoch zur Zeit nicht festgestellt werden
kann, so hat die Polizeibehörde die betreffenden Schafe unter polizeiliche Beob-
achtung zu stellen.
Erklärt der beamtete Thierarzt (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) nach Ablauf
von vierzehn Tagen den Verdacht für beseitigt, so ist die polizeiliche Beobachtung
wieder aufzuheben.
§. 93.
Ist der Ausbruch der Schafpocken festgestellt (§. 12 des Gesetzes), so hat
die Polizeibehörde denselben unverzüglich auf ortsübliche Weise und durch Be-
kanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-,
Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
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e. Aufhebung
der Schutzmaßregeln.
a. Verdacht der
Seuche oder
der Ansteckung.
b. Ausbruch der Seuche.