Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  33.  529

II  Wegen  der  Strafbestimmung  für  den  Fall  der  Verweigerung  der  geforderten  Auskunft
ogl.  Art.  75  Ziff.  4,  Art.  78  Abs.  III.  Die  unter  Strafe  gestellte  Verpflichtung  erstreckt  sich
nur  auf  mündliche  Auskunftserteilung  und  mündliche  Abgabe  von  Gutachten.

III  Wegen  der  Höhe  der  den  im  Absk.  I  bezeichneten  Auskunftspersonen  und  Sachverständigen
  zu  gewährenden  Entschädigungen  für  Reisekosten  und  Zeitversäumnis  vgl.  Art.  88.

IV  Wegen  der  einschlägigen  Vorschriften  der  R.ZPO.  vgl.  die  Anlage  20.

V  Von  der  Befugnis,  Personen,  die  bei  dem  Steuerpflichtigen  in  einem  Dienst-  oder
Arbeitsverhältnisse  stehen  oder  in  der  letzten  Zeit  gestanden  sind,  einzuvernehmen,  soll  kein
umfangreicher  Gebrauch  gemacht  werden,  es  sei  denn,  daß  der  Steuerpflichtige  selbst  die
Vernehmung  dieser  Personen  wünscht.

§  63.
(Art.  48.)

1  Mit  der  Feststellung  der  Veranlagungsgrundlagen  ist  die  Veranlagungstätigkeit  des
Steuerausschusses  abgeschlossen.  Wegen  der  Vergütungen  an  die  Mitglieder  des  Steuerausschusses
  vgl.  Art.  88.  Die  Vergütungen  sind  vorbehaltlich  der  Revision  vom  Rentamte
  festzusetzen  und  sofort  auszubezahlen.

I  Die  Berechnung  der  Steuer  auf  Grund  der  vom  Steuerausschusse  festgestellten  Veranlagungsgrundlagen
  erfolgt  durch  das  Rentamt  unbeschadet  der  rechnerischen  Prüfung  und
kann  —  vorbehaltlich  etwaiger  Berichtigung  der  Festsetzung  des  Steuersolls,  nötigenfalls
unter  Benützung  des  Nachholungs=  und  Rückvergütungsregisters  —  jederzeit  beim  Vorliegen
eines  Rechnungsfehlers  vom  Rentamt,  allenfalls  auf  Veranlassung  der  Aufsichtsbeamten  berichtigt
  werden.

II  Die  Revision  der  Veranlagungsarbeiten  hat  künftig  am  Sitze  des  Rentamts  zu  erfolgen.
Sie  erstreckt  sich  auf  die  Steuerlisten,  die  Nachholungs=  und  Rückvergütungsregister  sowie  das
Rückstandsregister  samt  deren  Grundlagen,  also  insbesondere  auch  auf  die  Prüfung  der  Steueränderungen
  des  Vorjahrs  (vgl.  §  82  Abs.  VI  bis  VIII),  ferner  die  Prüfung  und  summarische
  Vormerkung  der  in  den  Hebegrundlagen  des  Vorjahrs  (des  letzten  abgeschlossenen
Rechnungsjahrs)  ausgewiesenen  Rückstände  und  Nachlässe  (vgl.  §  77  Abs.  III,  4).  Die
Revision  ist  tunlichst  zu  beschleunigen.  Hierbei  ist  von  Beanstandungen  geringfügiger  Art
abzusehen.  Wenn  auf  Anregung  der  Revision  Anderungen  in  den  Listen  und  Registern
vorgenommen  wurden,  sind  in  der  über  die  Revision  aufzunehmenden  Niederschrift  die  betreffenden
  Listen=  und  Registernummern  in  einem  Sammelparagraphen  aufzuführen.  Im
übrigen  ist  über  diese  Fälle  eine  Bemerkung  in  der  Niederschrift  nicht  veranlaßt,  wenn  es
sich  nicht  um  Beanstandungen  von  grundsätzlicher  Bedeutung  handelt.

7  Während  die  Aufstellung  des  Steuersolls  rechnerisch  vollständig  zu  prüfen  ist,  genügt
für  die  materielle  Prüfung  der  rentamtlichen  Vorarbeiten,  der  Veranlagungsbeheffe  Veran-*



Stenerberechnung

und
Stenermitteilung.