114 V. Die Gemeinden.
1. Ortsgesetze.
In jeder Stadt müssen, in Landgemeinden können
Ortsgesetze errichtet werden, die außer den durch
Gesetz ausdrüchlich dem Ortsgesetze überwiesenen Bestimmungen
auch andere, die Gemeindeverhältnisse betreffende
Normen enthalten können, aber mit den Vorschriften
der Städteordnungen bzw. der Landgemeindeordnung
nicht in Widerspruch stehen dürfen.
Die Ortsgesetze der Städte bedürfen der Genehmigung
des Ministeriums des Innern, die der Landgemeinden
der des Amtshauptmanns unter Zuziehung des Bezirksausschusses.
2. Gemeindebezirk.
Die Gemeindebezirke bestehen in der Abgrenzung, die
sie 1873 hatten, fort. Die Abgrenzung, sowie jede Abänderung
(Einverleibung) ist bei Städten im Ortsstatute
zu beurkunden. Jede Abänderung des Gemeindebezirks
bedarf der Genehmigung der vorgesetzten Regierungsbehörde.
Jedes Grundstück mit Ausnahme der selbständigen
Gutsbezirke (S. 150) muß einem Gemeindebezirke
angehören.
3. Gemeindemitgliedschaft.
Gemeindemitglieder sind, ohne daß es besonderer Verleihung
bedarf, diejenigen selbstän digen Personen, die
im Gemeindebezirke wesentlich wohnhaft sind oder ein
Grundstück besitzen oder ein selbständiges Gewerbe
treiben. Auch juristische Personen sind als Gemeindemitglieder
zu betrachten. Geschlecht, Religion und
Staatsangehörigkeit sind auf die Erlangung der Gemeindemitgliedschaft
ohne Einfluß.
In Landgemeinden kann durch Ortsgesetz bestimmt
werden, daß neu eintretende Gemeindemitglieder nach
Erlangung der Stimmberechtigung und vor Eintragung