Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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II.  Das  Reinigungs-  und  Desinfektionsverfahren.
§.  3.

Reinigung  und  Desinfektion  werden  entweder  auf  den  Standort  und  diejenigen
  Stall-  und  sonstigen  Geräthschaften  beschränkt,  mit  welchen  die  kranken
Thiere,  deren  Ausscheidungen  oder  Kadaver  in  Berührung  gekommen  sind,  oder
sie  umfassen  den  ganzen  Stall  oder  Aufenthaltsraum,  einschließlich  der  darin
enthaltenen  Geräthschaften.  Erforderlichenfalls  ist  die  Reinigung  und  Desinfektion
auf  verunreinigte  Hofräume,  Tummelplätze,  Weidestellen,  Hürden,  Futter-,
Schur-,  Schlacht-  und  Verscharrungsplätze,  Lagerplätze  für  rohe  Thierfelle  und
Haare,  Sprunghütten,  Brunnentröge,  Vorsetzkrippen,  Milchgeschirre,  Beschlagbrücken,
  Bespannungsgeschirre,  Fahrgeräthe  und  dergleichen  auszudehnen.

Die  Reinigung  und  Desinfektion  des  Standortes  ist  stets  (auch  bei  Kastenund
  Laufständen)  auf  die  Umgebung  des  letzteren  bis  zu  einer  Entfernung  von
mindestens  1½  Meter,  auch  von  der  Kopfhöhe  des  stehenden  Thieres  an  gerechnet,
  in  der  Richtung  nach  oben  auszudehnen.

Soweit  irgend  thunlich,  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  die  bei  der  Reinigung
und  Desinfektion  der  Standorte  (Ställe)  und  Geräthschaften  etc.  abgehenden
Schmutzwässer  in  die  Jauchegrube  oder  in  andere  Sammelbehälter  fließen,  um
dort  ebenfalls  einer  Desinfektion  unterzogen  werden  zu  können.  Jedenfalls  ist
zu  hindern,  daß  Schmutzwasser  in  andere  Gehöfte,  auf  öffentliche  Wege,  in
Brunnen  oder  sonstige  Nutzwässer  abfließt.

Geringwerthige  Gegenstände  sind  zu  vernichten.

§.  4.  

Der  eigentlichen  Desinfektion  muß  die  Beseitigung  der  Streumaterialien,
des  Düngers,  der  Futterreste,  Strohverschlüsse,  Polsterungen  und  dergleichen,
sowie  eine  gründliche  Reinigung  vorangehen.  Bei  Düngerlagen  in  Schafställen
genügt  in  der  Regel  die  Entfernung  der  oberen  Schicht.

Reinigung.

§.  5.

1.  Auf  die  gründliche  Reinigung  ist  besonders  Gewicht  zu  legen,  da  ohne
solche  auch  die  besten  Desinfektionsmittel  unwirksam  bleiben  können.

2.  Die  Reinigung  hat  alle  Theile  des  Standortes,  Stalles  oder  sonstigen
Aufenthaltsortes  zu  umfassen;  sie  kann  nur  dann  als  eine  ausreichende  angesehen
werden,  wenn  durch  sie  alle  Verunreinigungen  vollständig  beseitigt  sind.  Besondere
  Aufmerksamkeit  erfordern  die  Bodenvertiefungen,  Stallwinkel,  Nischen,
Fugen,  Spalten,  Ritzen  und  dergleichen.

3.  Die  Reinigung  wird  in  der  Regel  zuerst  an  der  Decke,  demnächst  an
den  Wänden  und  schließlich  am  Fußboden  vorgenommen.