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auf den Hals nach Stadtrecht, ist auch deshalb zu beachten,
weil sie zugleich eine gute Sprachprobe abgiebt, und eine maßgebende
tet wurden. — Gehen wir auf die ursprüngliche Schreibart und Etymologie des
Worts selbst ein, so finden wir zuvörderst, daß es in mittelalterlichen Gesetzen und
Urkunden entweder verzalt, verczalt, vorzalt, oder vercelen, vortzelen,
vorczelen, vorzcelen, oder verzehlen, verzelen, vorczelin, verzahlen,
virzalen oder auch endlich, doch nur abusive, verzellen, ja sogar werdelen
(nach platter Mundart) geschrieben steht. In der Bedentung von Erzählen, Anzeige
machen und Darstellen kommt das Wort vorczalt jedoch wirklich in Rathsbüchern
sehr oft vor. So heißt es Anno 1448 an Midewochen nach Pauli conversionis
Sind vor uns in unßern siczenden Rat gekommen die Ersamen N. Friedrich der
alte und N. Friedrich der junge sin Soen wonhaftig czu Gire 2c. vnd haben uns
vorczalt unwillen und zwytracht, der sich czwischin in gemacht und uf irstandin ist,
als von den 90 schock grl wegen“ 2c.; wovon viele Beispiele bei Klotzsch a. a. O.
S. 132 ff. zu finden 4 — Das Wort Verzelen ist unbedingt aus dem untrennbaren
Vorwort ver, das entweder eine gänzliche Entfernung von der That,
oder ein Theilen, Aufhören, Vollenden, Ausbreiten und Erweitern oder Zerstören
andeutet, und dem Zeitworte zcelen oder zcelen, d. i. zählen zusammengesetzt.
Schreibt man es, doch wohl falsch, verzellen, so hat es Aehnlichkeit mit dem
holländischen verzellen, das soviel als vergesellschaften oder begleiten
heißt, wornach verzellen vielleicht auf den Schub bringen bedeuten könnte,
was es doch in der rechtlichen Anwendung wohl nie bedeutet hat. Das holländische
Wort verzeilen, das soviel als versegeln, stranden bedeutet, kann hier nicht
in Erwähnung kommen. Wir müssen also auf die ältere Schreibart die wahre
Etymologie bauen, und vor Allem erwägen, daß das platte taelen oder das hochdeutsche
celen, soviel als erklären (declarare, pronunciare) bedeute. Berücksichtigen
wir ferner den beim Vehmprocesse gewöhnlichen Ausdruck, daß der, welcher
—8 dem Gerichte entzog, aus derrechten und obern Zahl gen ommen
und in die unrechte und mindere Zahl, d. h. aus seinen Rechten gewiesen
und gesetzt, also geächtet ward, so haben wir schon eine ziemliche
Erklarung. Doch eine andere Etymologie dürfen wir ebenfalls nicht ganz von der
Hand weisen, da sie viel historische Giltigkeit oder wenigstens Vermuthung hat.
Es ist die Ableitung vom slavischen Zalowati, incusare, accusare, d. i. in
Klage stellen, Zaloway, reus, der Beklagte, und Zaloba, accusatio, Klage. —
Es hat nun diese Ableitung in soferne viel für sich, da die Slaven doch weit herab
im Mittelalter ihre Sprache bei uns zu Lande (d. h. von der Oder bis zur Unstrut)
bewahrten, und daß man ihre Ausdrücke sogar mit Absicht hie und da im bürgerlichen
Leben beibehielt. Auch ist zu erwägen, daß Freiberg zum Theil von böhmischen
Bergbauern mit angelegt worden ist, und daß sogar noch viele böhmische
Bergwerksausdrücke zu uns mit herüber gekommen sind, und mit der Zeit ganz
deutschthümlich geworden, wie wir in Daniel Adami a Weleslawina Nomenclatore
duadrilingui Bohemico, Latino, Graeco et Germanico, Class. IV. cap. LIX.
und LXX. S. 539 ff. finden können. — Was übrigens die Vorsylbe ver betrifft,
so kommt diese dabei gar nicht in Berücksichtigung, da dergleichen Germanisirungen
slavischer Worte nicht selten bei uns sind, ebenso wenig als bei den heutigen Wenden
deutsche Stammworte mit wendischen Vorsylben oder Endungen. — Wollte
man endlich die Entstehung der oberitalischen Stadt Vercellae (jetzt Vercelli), die
nach Plinius vom celtischen oder ligustischen Volke der Salier (wohl zu bemerken!)
ihren Ursprung haben soll, mit dem Verczelen in etymologischen Zusammenhang
bringen, so wäre es in der That nicht gewagter, als die Behauptung, daß der
Name Vercellae aus veneris cellae (Tempel der Venus?) entstanden sei. — Unter
Verzellen könnten wir die durch den richterlichen Ausspruch zur Bestrafung
giltig gemachte Folge der Beschuldigung verstehen, welche
überdies nach Beschaffenheit des Verbrecheus und Verbrechers verschiedentlich,
doch keineswegs als eine endliche Bestrafung anzusehen war. Damit stimmt auch