Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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welche  für  die  Obduktion  und  das  abzugebende  Gutachten  von  Bedeutung  sind,
sich  vor  und  während  der  Obduktion  zu  unterrichten.  Die  Ergebnisse  dieser  Ermittelungen
  sind  entweder  vor  den  eigentlichen  Obduktionsbefunden  oder  nach  denselben,
  jedoch  in  allen  Fällen  getrennt  davon,  zu  Protokoll  zu  geben.

§.  7.

In  Fällen,  wo  ein  bestimmtes  Gutachten  erst  nach  der  weiteren  Untersuchung
  einzelner  Theile  abgegeben  werden  und  diese  Untersuchung  aus  äußeren
Gründen  nicht  sofort  bei  der  Obduktion  erfolgen  kann,  sind  diese  Theile  zurückzulegen
  und  möglichst  schnell  nachträglich  zu  untersuchen.  Sodann  ist  ein
motivirtes  Gutachten  (§.  38  Absatz  2  und  3)  über  den  Fall  einzureichen,  in
welchem  auch  die  Zeit,  wann  die  nachträgliche  Untersuchung  erfolgt  ist,  angegeben
und  die  bei  dieser  Untersuchung  erhobenen  Befunde  genau  beschrieben  werden
müssen.

Die  Obduktion.

§.  8.

Für  die  technische  Ausführung  der  Sektion  empfiehlt  sich  im  Allgemeinen
das  in  den  §§.  9  bis  26  angegebene  Verfahren.

Bei  der  Tödtung  und  Zerlegung  eines  Thieres,  dessen  Krankheitszustand
voraussichtlich  die  Verwerthung  des  Fleisches  zur  menschlichen  Nahrung  gestattet,
kann,  insoweit  dadurch  die  Feststellung  der  Krankheit  nicht  beeinträchtigt  wird,
das  beim  Schlachten  gebräuchliche  Verfahren  in  Anwendung  kommen.

§.  9.
Die  Obduktion  zerfällt  in  zwei  Theile:
1.  die  äußere  Besichtigung,
2.  die  innere  Besichtigung.

1.  Die  äußere  Besichtigung.
§.  10.
Die  äußere  Besichtigung  erstreckt  sich  auf  den  Körper  im  Allgemeinen  und
seine  einzelnen  Theile.
Was  den  Körper  im  Allgemeinen  betrifft,  so  sind  zu  ermitteln:
Alter,  Geschlecht,  Größe,  Farbe  der  Haare,  Abzeichen,  Körperbau  und
allgemeiner  Ernährungszustand.

Demnächst  sind  die  einzelnen  Theile  zu  untersuchen.  Der  Kopf  mit  seinen
natürlichen  Oeffnungen,  der  Hals,  die  Brust,  der  Bauch,  Rücken,  Schwanz,
After,  die  äußeren  Geschlechtstheile,  die  Milchdrüsen  und  die  Extremitäten.  Jeder
an  den  genannten  Theilen  vorgefundene  abnorme  Zustand  ist  in  Bezug  auf  Lage,
Größe,  Gestalt  und  sonstiges  Verhalten  genau  zu  prüfen.